Veranstaltung: | BUFAK WiWi Bayreuth |
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Tagesordnungspunkt: | 3. Ordnungsänderungsanträge |
Antragsteller*in: | BuFaK WiWi |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 23.03.2025, 10:57 |
O Grundordnung der BuFaK Wiwi
Antragstext
Präambel
Die Bundesfachschaftenkonferenz Wirtschaftswissenschaften (BuFaK WiWi oder
BuFaK) ist die legitime bundesweite Interessenvertretung aller Studierenden der
wirtschaftswissenschaftlichen und wirtschaftssozialwissenschaftlichen
Fachbereiche und Fakultäten. Sie besteht aus Vertretenden der Fachschaftsräte
und Fachbereichsinitiativen dieser Fachrichtungen. Ihre Aufgaben nimmt sie aktiv
gegenüber den entsprechenden bundesweit agierenden Organisationen, zum Beispiel
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), der
Hochschulrektorenkonferenz, der Kultusministerkonferenz, dem Akkreditierungsrat
und dem wirtschaftswissenschaftlichen Fakultätentag sowie der Presse wahr.
§1 Die Konferenz
(1) Die BuFaK WiWi findet einmal im Semester auf gemeinsame Einladung des BuFaK-
Rats und der die BuFaK ausrichtenden Fachschaft statt. Diese wird auf einer
vorhergehenden Konferenz gewählt. Ist keine ausrichtende Fachschaft für die
folgende Konferenz gewählt, bemüht sich der Rat um eine ausrichtende Fachschaft
und wählt diesen. In diesem Fall bedarf es keiner Zustimmung des Plenums. Durch
Ausfall einer Konferenz im Semester führt der Rat die Geschäfte kommissarisch
mit Ablauf des Semesters fort bis zur nächsten Konferenz.
(2) Die Konferenz der BuFaK WiWi dient der Vorbereitung und Qualitätssteigerung
der bundesweiten Interessensvertretung durch den BuFaK-Rat sowie der lokalen
Arbeit der Fachschaftsräte insbesondere durch den Austausch, der Weiterbildung
und Vernetzung von wirtschafts- und wirtschaftssozialwissenschaftlichen
Fachschaften und Fachschaftsräten. Die Ziele der Konferenz sind:
- Wissenstransfer für die Fachschaftsarbeit
- Vernetzung der Fachschaften
- Meinungsaustausch und Positionsbildung zu hochschulpolitischen Themen
(3) Die folgenden Strukturelemente der Konferenz dienen der Umsetzung der Ziele
nach §1 (2):
- ein Begrüßungs-, ein Abschluss- sowie mehrere Zwischenplena,
- mehrere Workshops und Barcamps mit einer Gesamtdauer von mindestens 12
Stunden,
- ein Rahmenprogramm zur Vernetzung der Teilnehmenden,
- eine Dokumentation der Workshops und Plena, welche zeitnah im BuFaK-Wiki
veröffentlicht wird,
- eine Workshop- und BuFaK-Evaluation sowie die Veröffentlichung der
Ergebnisse,
- ein gepflegter Online-Wissensspeicher in Form des BuFaK-Wiki.
(4) Die Konferenz soll möglichst von Donnerstag bis Sonntag stattfinden.
Abweichungen sind in Absprache mit dem BuFaK-Rat oder auf der BuFaK möglich.
(5) Es wird ein Teilnahmebeitrag in Höhe von bis zu 60 € erhoben. Bei Gästen und
ab der vierten Person einer Delegation kann die ausrichtende Fachschaft auch
höhere Teilnahmebeiträge verlangen. Allen standortfremden Teilnehmenden ist eine
Unterkunft und Verpflegung zu stellen.
(6) Zusätzlich zum Teilnahmebeitrag aus §1 (5) wird durch die ausrichtende
Fachschaft ein Ratsbeitrag in Höhe von 25 € pro teilnehmender Person erhoben.
Ein Teil des Ratsbeitrages ist als Rücklage zur Finanzierung der Konferenz
vorzusehen, falls eine Förderung durch das BMBF abgelehnt wird. Die Höhe der
Rücklage legt das Plenum im Haushaltsplan fest. Die Beiträge werden bis
spätestens einen Monat nach der Konferenz an die Administration des Rates oder
dem vorhandenen Verein für Finanzen überwiesen. In begründeten Fällen ist eine
Verlängerung dieser Frist im schriftlichen Einvernehmen mit dem Rat möglich.
(7) Zusätzlich kann ein freiwilliger Solidaritätsbeitrag gezahlt werden. Dieser
wird dazu genutzt, Fachschaften, welche Schwierigkeiten bei der Finanzierung der
Teilnahmekosten haben, zu entlasten. Damit sind insbesondere
Fachbereichsinitiativen gemeint, welche nicht durch eine verfasste
Studierendenschaft unterstützt werden können. Der Nachweis über die
Bedürftigkeit soll dem Rat rechtzeitig vorgelegt werden. Die genaue
Ausgestaltung der Unterstützung ist von der ausrichtenden Fachschaft der
jeweiligen BuFaK in Abstimmung mit dem BuFaK-Rat und in Anbetracht der
Bedarfsbreite festzulegen. Werden bei einer BuFaK mehr Solidaritätsbeiträge
gezahlt als für die Entlastung benötigt, wird der Überschuss für die nächste
BuFaK zu demselben Zweck bereitgestellt.
(8) Alle Workshopleiter:innen sind verpflichtet, der ausrichtenden Fachschaft
ausführliche Beschreibungen (Ziele, Inhalte, notwendige Vorkenntnisse) ihrer
Workshops zukommen zu lassen. Die ausrichtende Fachschaft stellt diese den
Teilnehmenden zur Verfügung, welche unter der Angabe mehrerer Präferenzen ihre
Workshops wählen. Die Zuteilung der Workshops liegt in der Hand der
ausrichtenden Fachschaft in Absprache mit dem BuFaK-Rat. Die ausrichtende
Fachschaft sendet eine tabellarische Übersicht der Workshops aller Delegierten
an ihre Fachschaft; komplette Teilnehmerlisten dürfen aus Datenschutzgründen
nicht veröffentlicht oder versendet werden. Die Teilnehmenden erhalten ggf.
Material zur Vorbereitung von der den Workshop leitenden Person. Alle
Teilnehmenden bereiten sich inhaltlich auf ihre Workshops vor.
(9) Zur Dokumentation werden in allen inhaltlichen Phasen Protokolle geführt.
Ein Protokoll enthält wenigstens die anwesenden Fachschaften, die Hauptargumente
des Diskussionsverlaufs und Ergebnisse der Debatte; die Dokumentation der Plena
regelt §5 dieser Grundordnung. Die ausrichtende Fachschaft hat dafür Sorge zu
tragen, dass in jedem Workshop, Plenum und sonstigen Arbeitsphasen eine
protokollierende Person anwesend ist.
(10) Die ausrichtende Fachschaft erstellt im Vorfeld der Konferenz einen
Tagungsreader und stellt diesen allen Teilnehmenden zur Verfügung. Der
Tagungsreader enthält mindestens den Ablaufplan, eine Erklärung und Verlinkung
der BuFaK-Tools, auslaufende Positionspapiere und einen Arbeitsbericht des
BuFaK-Rats.
(11) Im Nachgang der Konferenz werden die in (8) genannten Protokolle, sowie das
Plenarprotokoll gem. §5 den Teilnehmenden und der Öffentlichkeit auf geeignetem
Wege zur Verfügung gestellt.
§2 Der BuFaK-Rat
(1) Der BuFaK-Rat soll als ständige Vertretung der BuFaK WiWi seine Arbeit
zwischen den Konferenzen fortführen. Die Hauptaufgabe des BuFaK Rates ist es,
die Interessen der BuFaK nach außen, insbesondere gegenüber Politik und Presse,
zu vertreten. Weiterhin soll der Rat Ereignisse von Relevanz für die BuFaK
verfolgen, darüber beraten, die Fachschaften informieren, inhaltliche Vorarbeit
für die Konferenzen leisten und die Wissensdatenbank (Wiki) pflegen.
(2) Der Rat besteht aus: Zwei Sprecher:innen, zwei Administrator:innen sowie bis
zu drei weiteren Mitgliedern. Außerdem kann der Rat mit einer mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Ratsmitglieder weitere Mitglieder
kooptieren. Kooptierte Mitglieder sind Ratsmitgliedern in allen Belangen
gleichgestellt, haben jedoch kein Stimmrecht.
(3) Die Mitglieder des BuFaK-Rates werden auf einem Abschlussplenum gemäß §10
dieser Grundordnung gewählt. Die Amtszeit des BuFaK-Rates endet jeweils mit
Abschluss der BuFaK im Sommersemester. Wiederwahlen sind möglich. Durch Ausfall
einer Konferenz führt der Rat die Geschäfte kommissarisch bis zur nächsten
Konferenz fort.
(4) Die Sprecher:innen sind für die aktive Interessenvertretung verantwortlich,
nehmen an für die BuFaK WiWi relevanten Konferenzen entsprechend §2 (6) teil und
beantworten inhaltliche Anfragen Dritter. Ihre Positionen basieren auf den
Beschlüssen der BuFaK WiWi. Sie sind für ihre Arbeit gegenüber dem Plenum und
dem Rat der BuFaK rechenschaftspflichtig.
Ferner kontrollieren die übrigen Mitglieder des Rats die Sprecher:innen.
Die Konferenz wählt zwei Administrator:innen. Sie fungieren als Kontaktpersonen
der BuFaK und des BuFaK-Rats und sind verantwortlich für die Einberufung und
Organisation der Sitzungen des BuFaK-Rates sowie für die organisatorische
Unterstützung der ausrichtenden Fachschaften. Alle Aufgaben der Administration
können vom Rat auch an seine übrigen Mitglieder übertragen werden.
Der BuFaK-Rat tagt öffentlich und protokolliert seine Sitzungen in der
Wissensdatenbank (Wiki).
(5) Bei groben Verstößen gegen die Interessen der BuFaK kann der BuFaK-Rat die
Aufgaben der Sprecher:innen an andere geeignete Ratsmitglieder übertragen. Ein
solcher Beschluss erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der
übrigen Mitglieder des BuFaK-Rats.
(6) Der BuFaK Rat soll die Interessen der BuFaK WiWi insbesondere, aber nicht
ausschließlich, auf den folgenden Konferenzen vertreten:
- Kultusministerkonferenz (KMK)
- Hochschulrektorenkonferenz (HRK)
Darüber hinaus soll der Rat eine enge Verbindung zu anderen nationalen und
internationalen Konferenzen, wie der Meta-Tagung der Fachschaften (MeTaFa),
aufrechterhalten. Die Teilnahme an den anderen Konferenzen soll insbesondere für
die Verfolgung hochschulpolitischer Ziele erfolgen.
§3 Die ausrichtende Fachschaft
(1) Die ausrichtende Fachschaft stellt ein Organisationsteam, welches für die
Organisation und Koordination der BuFaK WiWi zuständig und verantwortlich ist.
(2) Zu den Aufgaben des Organisationsteams gehören die Kontrolle der Finanzen,
das Stellen von Anträgen an das BMBF, die Anwerbung von Sponsoren, die
Koordination der Workshops, die Verfassung und zeitnahe Veröffentlichung von
Protokollen bzw. Beauftragung von Protokollant:innen für alle Workshops und
Plena.
(3) Die ausrichtende Fachschaft bewahrt die gesamten Unterlagen und Belege der
Konferenz für mindestens 5 Jahre nach Abschluss der Konferenz auf.
§4 Rechte und Pflichten der Teilnehmenden
(1) Die Ziele der BuFaK WiWi können nur durch eine aktive Beteiligung aller
Teilnehmenden erreicht werden. Dazu gehören Anwesenheit und Mitwirkung an den
Diskussionen in den Plena. Eine Teilnahme in allen Workshops, Barcamps und Plena
ist verpflichtend. Die Anwesenheit wird durch die jeweilige protokollierende
Person festgehalten und der ausrichtenden Fachschaft übermittelt. Wer nicht an
allen Pflichtveranstaltungen teilnimmt, muss eine Strafe zahlen und erhält an
Stelle der Teilnahmebestätigung eine Information über Nichtteilnahme. Diese wird
auch an die entsendende Fachschaft verschickt. Die Strafe beläuft sich auf 30 €
je nicht besuchter Pflichtveranstaltung. Bei Nichtzahlung wird die Fachschaft
für 3 Jahre von zukünftigen Konferenzen ausgeschlossen, eine Liste
ausgeschlossener Fachschaften wird vom Rat mit Unterstützung der ausrichtenden
Fachschaft geführt und an die nächste ausrichtende Fachschaft überstellt. Auf
Antrag kann das Plenum einen Ausschluss widerrufen. Befreiungen von der
Anwesenheitspflicht können von der ausrichtenden Fachschaft oder dem BuFaK-Rat
erteilt werden.
(2) Die Teilnehmenden der BuFaK sind verpflichtet, die organisatorischen
Grundlagen der BuFaK zu lesen und sich mit ihnen auseinander zu setzen. Außerdem
sollen sie sich inhaltlich auf ihre Workshops vorbereiten.
(3) In den Plena haben alle Teilnehmenden Rede- und Antragsrecht. Jede anwesende
Fachschaft bildet eine Delegation und hat Stimmrecht in Form von einer Stimme,
welche innerhalb der Delegation grundsätzlich nicht personengebunden ist, im
Zweifel aber von der Delegationsleitung - das ist die Person, die mit der
höchsten Priorität angemeldet wird - ausgeführt wird. In Vertretung der
Fachschaft als Interessengemeinschaft soll die ermächtigte Person im allgemeinen
Sinne der Delegation handeln.
§5 Rechte und Pflichten von Alumni
(1) Alumni im Sinne der BuFaK WiWi sind: Teilnehmende auf mindestens einer BuFaK
gewesen und sind entweder kein aktives Fachschaftsmitglied mehr, haben ihr
Studium bereits abgeschlossen (oder stehen kurz davor) oder sind keiner WiWi-
Fachschaft mehr angehörig (z.B. durch Studiengangswechsel).
(2) Die Teilnahme der Alumni in den Plena ist verpflichtend und hat zum Ziel,
die Teilnehmenden mit Erfahrung und Know-How zu unterstützen.
(3) Der zu zahlende Beitrag darf die Brutto-Selbstkosten einer teilnehmenden
Person (ohne Förderung) nicht überschreiten.
(4) Die Teilnahme an Workshops ist für Alumni freiwillig. Bei der Bewerbung muss
jede:r Alumni zwei Themenvorschläge für Workshops beim Ausrichter einreichen,
bei denen bei Bedarf bei der Gestaltung und/oder Umsetzung mitgewirkt werden
soll. Die aktive Beteiligung durch das Leiten von Workshops, Barcamps oder
Inputvorträgen ist ausdrücklich gewünscht.
(5) Der Anteil an Alumni sollte 10% der gesamten Teilnehmeranzahl nicht
überschreiten. Mögliche Ausnahmen unterliegen der Entscheidung der ausrichtenden
Fachschaft.
§6 Plena-Ordnung
Für den Ablauf der Plena gilt die Plena-Ordnung. Diese kann auf Antrag mit einem
zweidrittel Mehrheitsbeschluss geändert werden.
§7 Beschlüsse und Positionspapiere
(1) Die BuFaK kann auf ihren Eröffnungs-, Zwischen- und Abschlussplena
Beschlüsse fassen und Positionspapiere verabschieden, welche in geeigneter Weise
vom BuFaK-Rat zu veröffentlichen sind. Die BuFaK bemüht sich um Konsens bei der
Entscheidungsfindung. Lässt sich kein Konsens herstellen, werden die Beschlüsse
auf der BuFaK mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Delegationen getroffen.
Die Anzahl der auf der BuFaK anwesenden Delegationen wird von der ausrichtenden
Fachschaft anhand der maximal angereisten Delegationen festgelegt.
(2) Positionspapiere zu hochschulpolitischen Themen sind für die Vertretung der
Meinung der BuFaK WiWi nach außen wichtig und dienen den Sprecher:innen als
Arbeitsgrundlage. Sie müssen beantragt und vom Plenum verabschiedet werden. Ein
Positionspapier muss spätestens auf der vierten BuFaK nach seiner Verabschiedung
bestätigt oder in einer aktualisierten Fassung verabschiedet werden. Wird das
Positionspapier nicht wie beschrieben bestätigt, verliert es seine Gültigkeit.
Auf auslaufende Positionspapiere müssen die vertretenen Fachschaften rechtzeitig
vor der Konferenz hingewiesen werden. Die Verantwortung für die Achtung der
Frist trägt der BuFaK-Rat.
(3) Positionspapiere der BuFaK WiWi werden unter der CC-BY-Lizenz
veröffentlicht. Als Urheber ist die Bundesfachschaftenkonferenz
Wirtschaftswissenschaften oder BuFaK WiWi anzugeben.
(4) Zwischen den Konferenzen kann der BuFaK-Rat organisatorische Entscheidungen,
die keinen Aufschub dulden, in Eilkompetenz treffen. Darüber hat der BuFaK-Rat
auf der nächsten Konferenz zu berichten.
§8 Arbeitsgruppen
(1) Arbeitsgruppen (AGs) übernehmen thematisch begrenzte Aufgaben für die BuFaK
WiWi. Jede AG kann eine:n Sprecher:in und ggf. eine Stellvertretung zur
Koordination der Arbeit und Vertretung gegenüber dem Plenum und dem Rat
ernennen. Die AG-Leitung wird durch den BuFaK-Rat benannt. Die Arbeitsgruppen
werden von der Administration oder einem dafür delegierten Ratsmitglied betreut.
Arbeitsgruppen können auf Antrag Mittel vom BuFaK-Rat erhalten.
(2) Die BuFaK kann auf Antrag oder eigene Initiative beschließen, Arbeitsgruppen
einzurichten. Diese sind dem Plenum in auf der nächsten Sitzung bekannt zu
machen.
(3) Mitglied einer Arbeitsgruppe kann jede teilnehmende Person der BuFaK WiWi
werden. Die Aufnahme der Mitglieder wird gegenüber dem Rat erklärt. Gleiches
gilt für den Austritt.
(4) Die Arbeitsgruppen sind angehalten, sich mindestens einmal je Semester
zusammenzufinden. Dies kann auf der BuFaK selbst, an einem gemeinsam
koordinierten Termin oder per Telefonkonferenz erfolgen. Die jeweilige
Arbeitsgruppe hat die Treffen zu dokumentieren.
(5) Die BuFaK und der BuFaK Rat kann auf Antrag beschließen, Arbeitsgruppen
aufzulösen.
§9 Finanzen
(1) Die BuFaK verfügt über eigene Finanzmittel, die von der Administration oder
einem für diese Zwecke eingerichteten Verein verwaltet werden. Die Finanzmittel
umfassen die Ratsbeiträge sowie Rücklagen aus Überschüssen vergangener
Konferenzen. Zur Kontrolle der Arbeit im Finanzbereich werden von der Konferenz
zwei Kassenprüfer:innen gewählt. Diese dürfen nicht Mitglieder des BuFaK-Rates
sein.
Grundsätzlich ist von Seiten der ausrichtenden Fachschaft ein Antrag auf
staatliche Mittel beim Bundesbildungsministerium zu stellen.
(2) Der BuFaK-Rat gibt zu jeder BuFaK einen Finanzbericht ab, dieser enthält die
beschlossenen Finanzrahmen seit der letzten BuFaK. Eine Übersicht über die
Einnahmen und Ausgaben seit dem letzten Bericht inkl. Verwendungszweck und -
zeitpunkt wird durch den Förderverein „Verein der BuFaK-WiWi e.V.“
bereitgestellt. Zusätzlich berichten die Kassenprüfer:innen über die Ergebnisse
ihrer Arbeit.
§10 Die BuFaK WiWi als pooltragende Organisation
Die BuFaK WiWi macht es sich zur Aufgabe, regelmäßig aktive Gutachter:innen in
den studentischen Akkreditierungspool zu entsenden. Die Entsendung erfolgt durch
den BuFaK-Rat, sobald folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Eine Vorstellung und Bestätigung der potentiellen Gutachter:innen im
Plenum der BuFaK WiWi und zwischen zwei BuFaKs im BuFaK Rat. Dies ist auch
in Abwesenheit möglich, solange ausreichend Informationen als
Entscheidungsgrundlage vorliegen.
- Die Teilnahme der potentiellen Gutachter:innen an einem passenden
Schulungsseminar des studentischen Akkreditierungspools.
- Die Verpflichtung der Gutachter:innen, die Positionspapiere der BuFaK WiWi
zu kennen und bei ihrer Tätigkeit in (Re-)Akkreditierungsverfahren zu
berücksichtigen.
- Die Verpflichtung der Gutachter:innen, grundsätzlich auf Anfragen des
BuFaK-Rates zu reagieren und sich bei diesem abzumelden, wenn sie keine
aktiven Mitglieder des studentischen Akkreditierungspools mehr sind.
Eine Entsendung, bei der nicht alle Bedingungen erfüllt sind, kann der BuFaK-Rat
nur in begründeten Ausnahmefällen unter Vorbehalt durchführen und hat darüber
auf der nächsten BuFaK die Zustimmung des Plenums einzuholen. Bei einem
Zuwiderhandeln gegen die genannten Punkte oder anderen gewichtigen Gründen kann
die Entsendung durch den BuFaK-Rat zurückgezogen werden, darüber muss auf der
folgenden BuFaK im Plenum berichtet werden.
§11 Wahlen
Die Wahlordnung ist Teil der Grundordnung und regelt die Details der Wahlen.
Diese kann auf Antrag mit zweidrittel Mehrheitsbeschluss geändert werden.
§12 Inkraftreten und Änderung der Grundordnung
(1) Änderungen dieser Grundordnung sind nicht durch Initiativanträge möglich.
Die Änderung der Grundordnung bedarf einer Zweidrittelmehrheit.
(2) Alle bis dahin geltenden Beschlüsse werden mit Inkrafttreten dieser
Grundordnung außer Kraft gesetzt.
(3) Sie wurde am 06. November 2015 auf der Winter-BuFaK 2015 in Nürnberg mit der
nötigen Zweidrittelmehrheit verabschiedet. Sie wurde auf der Digitalen Konferenz
in Jena 2020 geändert.
(4) Änderungen veranlasst durch die Umbenennung des Vereins in Verein der BuFaK
WiWi e.V.
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