| Veranstaltung: | BuFaK WiWi Mönchengladbach |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 3. Ordnungsänderungsanträge |
| Antragsteller*in: | Tim Köbke (BuFaK Rat / RUB) |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 12.10.2026, 15:24 |
O1: Plena-Ordnung Neufassung
Antragstext
§ 1 Sitzungsvorstand und Versammlungsleitung
(1) Der BuFaK-Rat schlägt den Sitzungsvorstand vor. Der Sitzungsvorstand bedarf
der Bestätigung durch das Plenum. Der Sitzungsvorstand besteht aus mindestens
zwei Personen.
(2) Der Sitzungsvorstand bestimmt aus seiner Mitte die Versammlungsleitung.
Diese übt während der Versammlungszeiten die Auslegung der Ordnungen aus. Gegen
eine Verfahrens- oder Auslegungsentscheidung der Versammlungsleitung kann nach §
7 Abs. 3 Buchstabe k) Einspruch eingelegt werden; das Plenum entscheidet darüber
abschließend.
(3) Der Sitzungsvorstand bildet aus den Wortmeldungen eine Redeliste in der
Reihenfolge des Eingangs der Meldungen und erteilt nach dieser das Wort. Die
Form der Redeliste und der Wortmeldung wird durch den Sitzungsvorstand
festgelegt und zu Beginn des Plenums bekannt gegeben. Es gilt eine Regelredezeit
von 3 min. in Antragsdiskussionen.
(4) Die Versammlungsleitung kann Redner:innen, die vom Thema abweichen, zur
Sache rufen (Sachruf).
(5) Die Versammlungsleitung kann vom Sitzungsvorstand während laufender Wahlen
an den Wahlausschuss übertragen werden.
(6) Teilnehmer:innen, die durch unangemessene Lautstärke, persönliche
Beleidigungen oder auf andere Weise den Ablauf der Sitzung gravierend stören
oder die gegen Bestimmungen dieser Plena-Ordnung verstoßen, werden von der
Versammlungsleitung zur Ordnung gerufen (Ordnungsruf). Jeder Sach- und jeder
Ordnungsruf ist ausdrücklich als solcher zu benennen, der betroffenen Person
mitzuteilen und im Protokoll festzuhalten. Nicht ausdrücklich benannte oder
nicht protokollierte Rufe bleiben bei den Schwellen nach Abs. 7 und Abs. 8
unberücksichtigt.
(7) Ab dem dritten gegen dieselbe Person innerhalb derselben Beratung ergangenen
Sach- oder Ordnungsruf kann die Versammlungsleitung dieser Person das Wort für
die laufende Beratung zu diesem Tagesordnungspunkt entziehen. Der Wortentzug ist
zu begründen.
(8) Ab dem fünften gegen dieselbe Person innerhalb derselben Konferenz
ergangenen Ordnungsruf kann der Sitzungsvorstand diese Person von der weiteren
Teilnahme an der Konferenz ausschließen. Der Ausschluss ist zu begründen und im
Protokoll festzuhalten. Sachrufe nach Abs. 4 begründen für sich allein keinen
Ausschluss.
(9) Gegen eine Maßnahme nach Abs. 7 oder Abs. 8 kann die betroffene Person oder
jede stimmberechtigte Delegation unverzüglich Einspruch einlegen. Über den
Einspruch entscheidet das Plenum ohne Aussprache mit einfacher Mehrheit; bis zur
Entscheidung bleibt die Maßnahme wirksam. Hebt das Plenum die Maßnahme auf, gilt
sie als nicht ergangen und bleibt bei den Schwellen nach Abs. 7 und Abs. 8
unberücksichtigt. Mitglieder des Sitzungsvorstands stimmen über diesen Einspruch
nicht ab.
(10) Mitglieder der Versammlungsleitung nehmen an der inhaltlichen Debatte nicht
teil. Wollen sie sich inhaltlich äußern oder einen Antrag nach § 4 oder § 7
stellen, geben sie die Versammlungsleitung für die Dauer der Beratung dieses
Gegenstandes an ein anderes Mitglied des Sitzungsvorstands ab.
§ 2 Tagesordnung
(1) Die Inhalte der Plena werden vom BuFaK-Rat gemeinsam und in Abstimmung mit
der ausrichtenden Fachschaft festgelegt. Alle Punkte, welche sich aus der
Grundordnung ergeben, müssen entsprechende Berücksichtigung finden. Die
Tagesordnung bedarf keiner weiteren Genehmigung; sie gilt mit dem Aufruf des
ersten Tagesordnungspunktes als beschlossen.
(2) Jede nachträgliche Streichung, Ergänzung, Umstellung oder sonstige
Abweichung von der beschlossenen Tagesordnung erfolgt ausschließlich durch
Antrag an die Versammlungsleitung nach § 7 Abs. 3 Buchstabe a).
(3) Die Abweichung ist im Antrag klar zu benennen. Die jeweils geltende
Tagesordnung ist den Teilnehmenden während des Plenums in geeigneter Form
zugänglich zu halten.
§ 3 Protokoll
(1) Von jedem Plenum wird ein Protokoll angefertigt. Die Protokolle können in
einem Dokument pro BuFaK zusammengeführt werden.
(2) Die ausrichtende Fachschaft hat die Anfertigung des Protokolls durch
mindestens zwei protokollierende Personen sicherzustellen.
(3) Das Protokoll enthält mindestens:
die Namen der Mitglieder des Sitzungsvorstandes,
die Uhrzeit von Beginn und Ende der Sitzung,
die nach § 6 Abs. 6 festgestellte Zahl der stimmberechtigten Delegationen
sowie jede Änderung dieser Zahl mit Uhrzeit,
die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse mit Uhrzeit,
Unterlagen (bspw. Foliensätze) etwaiger Berichte im Anhang,
die Anträge an die Versammlungsleitung sowie deren Ausgang,
die Anträge und Positionspapiere in der eingebrachten und in der
beschlossenen Fassung,
alle Änderungsanträge mit ihrem Ausgang (angenommen, abgelehnt, übernommen
oder zurückgezogekn),
die nach § 6 Abs. 4 verlangten Festhaltungen einzelner Delegationen,
alle Sach- und Ordnungsrufe sowie Maßnahmen nach § 1 Abs. 7 bis Abs. 9,
die Ergebnisse aller durchgeführten Wahlgänge.
(4) Das Protokoll wird innerhalb von zwölf Wochen nach Ende der BuFaK in
geeigneter Form veröffentlicht. Es gilt als genehmigt sofern innerhalb von vier
Wochen nach Veröffentlichung kein schriftlicher Einspruch beim Rat der BuFaK
WiWi eingeht. Einspruch kann von allen Teilnehmenden der protokollierten Plena
der Konferenz eingereicht werden. Über den Einspruch entscheidet das nächste
Plenum mit einfacher Mehrheit. Bis dahin gilt das Protokoll als vorläufig
genehmigt; die Wirksamkeit der protokollierten Beschlüsse bleibt unberührt.
§ 4 Anträge an das Plenum der BuFaK WiWi
(1) Anträge, welche im Plenum besprochen werden, sind:
Positionspapiere (absolute Mehrheit),
Änderungsanträge (absolute Mehrheit, § 5 Abs. 3),
Anträge an die Versammlungsleitung (§ 7),
Ordnungsänderungsanträge (2/3-Mehrheit, § 9 Abs. 3),
Entsendungen in den Akkreditierungspool (siehe Wahlordnung),
Personenwahlen (siehe Wahlordnung),
Ausrichtendenwahlen (siehe Wahlordnung),
Kassenprüfer:innenwahlen (siehe Wahlordnung).
(2) Antragsberechtigt sind die stimmberechtigten Delegationen und die Mitglieder
des BuFaK-Rats.
(3) Anträge und vorbereitete Positionspapiere sollen den Teilnehmenden
mindestens eine Woche vor Beginn der BuFaK in geeigneter Form zur Verfügung
gestellt werden (z. B. über das Antragstool). Anträge, die nach dieser Frist
eingereicht oder auf der BuFaK selbst erarbeitet werden, sind Initiativanträge
und gelten als ordnungskonform eingereichte Anträge. Abweichend hiervon sind
Ordnungsänderungsanträge als Initiativanträge unzulässig (§ 9 Abs. 4). Während
der BuFaK wird in den Workshops und Barcamps mit Interessierten über die Anträge
und Positionspapiere diskutiert; diese können dort initiativ erarbeitet werden.
(4) Bei der Erstellung von Positionspapieren ist der Leitfaden Positionspapiere
zu berücksichtigen; die dort formulierten inhaltlichen und formalen
Mindestanforderungen sind zu erfüllen. Eine Änderung der verpflichtenden
Elemente des Leitfadens bedarf einer Genehmigung mit absoluter Mehrheit im
Plenum.
(5) Anträge und neu eingereichte Positionspapiere, die gravierende formelle
Mängel aufweisen und dem Leitfaden Positionspapiere nicht entsprechen, können
von der Versammlungsleitung aus formalen Gründen abgelehnt werden. Die Ablehnung
ist der antragsstellenden Person mitzuteilen, die Entscheidung ist nach § 7 Abs.
3 Buchstabe k) anfechtbar.
(6) Ein Antrag kann durch die antragstellende Person bis zur Eröffnung der
Abstimmung über ihn zurückgezogen werden. Jede stimmberechtigte Delegation kann
einen zurückgezogenen Antrag im unmittelbaren Anschluss übernehmen; in diesem
Fall wird er unverändert und im erreichten Beratungsstand weiter behandelt. Wird
er nicht übernommen, gilt er als erledigt; er gilt nicht als abgelehnt. Ein
Antrag kann nur einmalig übernommen werden.
(7) Die Debatte über Positionspapiere und über Ordnungsänderungsanträge wird in
drei Lesungen vollzogen:
1. Lesung (Eingangsberatung): Die antragstellende Person begründet ihren
Antrag; anschließend findet die Grundsatzdebatte statt. Das Plenum kann in
dieser Lesung beschließen, den Antrag nicht zu befassen. In dieser Lesung
werden keine Änderungsanträge behandelt.
2. Lesung (Einzelberatung): Die Versammlungsleitung stellt den Antrag
abschnittsweise zur Beratung. In dieser Lesung werden Änderungsanträge
spätestens gestellt und behandelt.
3. Lesung (Schlussberatung): Der abstimmungsreife Antrag wird vorgestellt.
Liegen zu ihm als Ganzem keine Wortmeldungen mehr vor, erhält die
antragstellende Person auf Wunsch das Schlusswort. Anschließend wird über
den Antrag als Ganzes abgestimmt.
(8) Die drei Lesungen können in derselben Sitzung stattfinden. Vor Beginn der 3.
Lesung ist der abstimmungsreife Wortlaut in Textform bereitzustellen. Anträge
auf Vertagung (§ 7 Abs. 3 Buchstabe h)) sind ausschließlich in der 1. und 2.
Lesung zulässig.
§ 5 Änderungsanträge
(1) Änderungsanträge können bis zum Schluss der 2. Lesung gestellt werden. Sie
müssen in Textform bei der Versammlungsleitung eingereicht werden. An
Änderungsanträge können keine Änderungsanträge gestellt werden; hiervon gilt
allein die Ausnahme des Abs. 5 Satz 5.
(2) Änderungsanträge können von der antragstellenden Person des Hauptantrags
übernommen werden; werden sie nicht übernommen, wird über sie abgestimmt. Die
Übernahme ist unzulässig, soweit sich der Änderungsantrag auf einen bereits
durch Abstimmung geänderten Inhalt bezieht. Bei Ordnungsänderungsanträgen und
bei einem gemäß § 8 Abs. 2 der Grundordnung zur Bestätigung vorliegenden
Positionspapier ist die Übernahme ohne Abstimmung unzulässig.
(3) Für die Annahme eines Änderungsantrags ist eine absolute Mehrheit
erforderlich. Die Annahme eines Änderungsantrags ersetzt nicht die Abstimmung
über den Hauptantrag; dieser bedarf weiterhin der für ihn nach § 4 Abs. 1 oder §
9 Abs. 3 vorgesehenen Mehrheit.
(4) Liegen zwei ähnliche Änderungsanträge vor, wird über den weitergehenden
zuerst abgestimmt. Ist nicht feststellbar, welcher Antrag weitergehend ist, wird
in der Reihenfolge des Eingangs beim Sitzungsvorstand abgestimmt. Die
Feststellung trifft der Sitzungsvorstand; sie ist nach § 7 Abs. 3 Buchstabe k)
anfechtbar.
(5) Als Änderungsantrag gilt auch eine Neufassung. Eine Neufassung liegt vor,
wenn der Antrag mehr als die Hälfte der Gliederungseinheiten (Absätze, Nummern,
Buchstaben) des Hauptantrags ändert, streicht oder ersetzt; die Feststellung
trifft der Sitzungsvorstand und ist nach § 7 Abs. 3 Buchstabe k) anfechtbar.
Neufassungen gehen anderen Änderungsanträgen in der Abstimmungsreihenfolge vor.
Wird eine Neufassung angenommen, gilt der zugrundeliegende Hauptantrag als
erledigt und wird nicht weiter befasst; alle zu ihm gestellten, noch nicht
abgestimmten Änderungsanträge gelten als erledigt. Wird eine Neufassung
angenommen, tritt sie an die Stelle des Hauptantrages, über sie ist in der 3.
Lesung mit der für den ursprünglichen Hauptantrag erforderlichen Mehrheit
abzustimmen. An eine angenommene Neufassung können nach ihrer Annahme
Änderungsanträge gestellt werden; eine weitere Neufassung ist zu ihr nicht
zulässig. Zu Ordnungsänderungsanträgen sind Neufassungen unzulässig.
(6) Ein Änderungsantrag kann bis zur Eröffnung der Abstimmung über ihn durch die
antragstellende Person zurückgezogen werden, wenn auf Nachfrage der
Versammlungsleitung keine antragsberechtigte Person nach § 7 Abs. 1
widerspricht. Erfolgt kein Widerspruch, gilt der Änderungsantrag als erledigt
und wird nicht weiter befasst; er gilt nicht als abgelehnt. Erfolgt Widerspruch,
bleibt der Änderungsantrag gestellt und wird regulär weiter behandelt und
abgestimmt.
(7) Schließen sich zwei oder mehr Änderungsanträge gegenseitig aus, stellt der
Sitzungsvorstand dies vor der Abstimmung fest und gibt es bekannt. Über einander
ausschließende Änderungsanträge wird alternativ abgestimmt; angenommen ist
derjenige mit den meisten Ja-Stimmen, sofern er die nach Abs. 3 erforderliche
Mehrheit erreicht. Bei Stimmengleichheit gilt keiner von ihnen als angenommen.
§ 6 Abstimmungen und Beschlussfassung
(1) Anträge, die rechtzeitig und ordnungskonform eingegangen sind, werden der
BuFaK durch die Versammlungsleitung zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.
(2) Die Beschlussfassung erfolgt nach Schluss der Debatte. Zunächst wird über
alle Änderungsanträge abgestimmt; anschließend stellt der Sitzungsvorstand den
Antrag in seiner endgültigen Fassung fest und gibt ihn in Textform bekannt.
Danach erfolgt die Abstimmung über den gesamten Antrag.
(3) Abstimmungen erfolgen in einer vom Sitzungsvorstand festgelegten geeigneten
Abstimmungsform. Die Versammlungsleitung fragt zunächst nach der Zustimmung zum
Antrag, dann nach der Ablehnung des Antrags und abschließend nach den
Enthaltungen.
(4) Jede Delegation kann verlangen, dass ihre eigene Abstimmung im Protokoll
festgehalten wird (§ 7 Abs. 3 Buchstabe j).
(5) Die Versammlungsleitung hat festzustellen und bekannt zu geben, ob die
erforderliche Mehrheit vorliegt oder nicht vorliegt.
(6) Die Feststellung der Zahl der stimmberechtigten Delegationen erfolgt gemäß §
8 Abs. 1 Satz 4 der Grundordnung durch die ausrichtende Fachschaft. Jede
Änderung dieser Zahl ist dem Sitzungsvorstand unverzüglich mitzuteilen und von
diesem dem Plenum unverzüglich bekannt zu geben. Eine geänderte Zahl gilt ab dem
Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe und wirkt nicht auf bereits erfolgte Abstimmungen
zurück. Die Zahl der stimmberechtigten Delegationen und damit das Quorum darf
während einer BuFaK nicht unter den bereits festgestellten Höchstwert abgesenkt
werden. Der Sitzungsvorstand stellt die zum Erreichen der einfachen, der
absoluten und der 2/3-Mehrheit notwendige Anzahl positiver Stimmen zahlenmäßig
fest und gibt sie vor jeder Abstimmung bekannt, die mehr als eine einfache
Mehrheit erfordert.
(7) Wird ein Abstimmungsergebnis unmittelbar nach der Abstimmung von einer nach
§ 7 Abs. 1 antragsberechtigten Person angezweifelt, so prüft der
Sitzungsvorstand zunächst den Grund des Zweifels. Lässt sich der Zweifel nicht
ausräumen, wird die Abstimmung in einer auszählbaren Form wiederholt. Je
Abstimmungsgegenstand ist höchstens eine Wiederholung zulässig. Eine erneute
Anzweiflung desselben Abstimmungsgegenstandes ist nur zulässig, wenn dabei neue,
konkret zu benennende Tatsachen vorgetragen werden, die der Sitzungsvorstand als
erheblich feststellt; andernfalls weist er sie als unzulässig zurück. Das
wiederholte Ergebnis ist endgültig.
(8) Beschlüsse treten mit ihrer Feststellung durch die Versammlungsleitung in
Kraft, sofern der Beschluss nichts anderes bestimmt.
§ 7 Anträge an die Versammlungsleitung
(1) Anträge an die Versammlungsleitung können ausschließlich von den
stimmberechtigten Delegationen und den Mitgliedern des BuFaK-Rats gestellt
werden. Sie sind durch das Heben beider Hände oder eine andere vom
Sitzungsvorstand bestimmte Form der Meldung zu kennzeichnen. Sie gehen allen
anderen Wortmeldungen vor, unterbrechen jedoch keinen laufenden Redebeitrag,
keine laufende Wahl und keine laufende Abstimmung; sie werden unmittelbar nach
deren Ende aufgerufen.
(2) Abweichend von § 6 gilt ein Antrag an die Versammlungsleitung sofort als
angenommen, wenn ihm auf Nachfrage der Versammlungsleitung nicht widersprochen
wird, soweit nicht Abs. 4, Abs. 7 oder Abs. 13 etwas anderes bestimmen. Im Falle
eines Widerspruchs wird nach Anhörung des Widerspruchs gemäß § 6 über den Antrag
abgestimmt; erforderlich ist eine absolute Mehrheit, soweit Abs. 5 nichts
anderes bestimmt.
(3) Als Anträge an die Versammlungsleitung sind folgende Anträge zu sehen:
a) Abweichung von der Tagesordnung nach § 2 Abs. 2
b) Schluss der Redeliste
c) Schluss der Debatte
d) Feststellung der stimmberechtigten Delegationen nach § 6 Abs. 6
e) Beratungspause
f) Anzweiflung einer Abstimmung nach § 6 Abs. 7
g) Personaldebatte
h) Vertagung eines Tagesordnungspunktes oder eines Antrags
i) Nichtbefassung eines Positionspapiers oder eines
Ordnungsänderungsantrags nach § 4 Abs. 7
j) Festhalten der eigenen Abstimmung im Protokoll nach § 6 Abs. 4
k) Einspruch gegen eine Verfahrens- oder Auslegungsentscheidung der
Versammlungsleitung
(4) Die Anträge nach Abs. 3 Buchstaben a), c), h) und i) gelten abweichend von
Abs. 2 nicht ohne Abstimmung als angenommen. Über sie ist stets abzustimmen,
auch wenn kein Widerspruch erfolgt.
(5) Für die Annahme der Anträge nach Abs. 4 gelten folgende Mehrheiten: Der
Antrag auf Abweichung von der Tagesordnung nach Abs. 3 Buchstabe a) und der
Antrag auf Schluss der Debatte nach Abs. 3 Buchstabe c) bedürfen einer 2/3-
Mehrheit. Der Antrag auf Vertagung nach Abs. 3 Buchstabe h) bedarf einer
einfachen Mehrheit. Der Antrag auf Nichtbefassung nach Abs. 3 Buchstabe i)
bedarf bei Positionspapieren einer absoluten Mehrheit und bei
Ordnungsänderungsanträgen derselben Mehrheit, die für den
Ordnungsänderungsantrag selbst erforderlich ist (2/3-Mehrheit, § 9 Abs. 3). Je
Antragsgegenstand ist ein Antrag auf Nichtbefassung nur einmal zulässig.
(6) Bevor die Redeliste nach Abs. 3 Buchstabe b) geschlossen wird, ist jeder
anwesenden Person die Möglichkeit zu geben, sich auf die Redeliste setzen zu
lassen. Bereits auf der Redeliste stehende Wortmeldungen werden auch nach dem
Schluss der Redeliste abgearbeitet.
(7) Bei Anträgen nach Abs. 3 Buchstaben d), f) und j) ist ein Widerspruch durch
das Plenum nicht zulässig; diese Anträge sind ohne Abstimmung auszuführen.
(8) Eine Beratungspause nach Abs. 3 Buchstabe e) ist je Tagesordnungspunkt
mindestens einmal ohne Widerspruch zuzulassen. Über weitere Anträge auf
Beratungspause ist im Falle eines Widerspruchs abzustimmen. Über die Länge der
Beratungspause entscheidet die Versammlungsleitung.
(9) Personaldebatten nach Abs. 3 Buchstabe g) finden unter Ausschluss der
Öffentlichkeit und der Betroffenen statt.
(10) Vertagungen nach Abs. 3 Buchstabe h) erfolgen auf das nächstmögliche
Plenum, es sei denn, sie werden mit Terminen oder Bedingungen versehen. Je
Antragsgegenstand ist eine Vertagung nur einmal zulässig.
(11) Es wird höchstens ein Widerspruch je Antrag angehört. Ein begründeter
Widerspruch (inhaltliche Gegenrede) geht einem unbegründeten Widerspruch
(formale Gegenrede) vor. Liegen mehrere begründete Widersprüche vor, wird der
zuerst gemeldete angehört. Der Widerspruch muss nicht begründet werden.
(12) Wird ein Antrag nach Abs. 3 abgelehnt, so ist ein inhaltsgleicher Antrag
innerhalb derselben Debatte unzulässig, sofern sich die Sachlage nicht
wesentlich geändert hat. Die Feststellung trifft der Sitzungsvorstand; sie ist
nach Abs. 3 Buchstabe k) anfechtbar.
(13) Über einen Einspruch nach Abs. 3 Buchstabe k) entscheidet das Plenum ohne
Aussprache mit absoluter Mehrheit. Bis zur Entscheidung bleibt die angefochtene
Entscheidung der Versammlungsleitung wirksam. Ein Einspruch ist unverzüglich
nach der angefochtenen Entscheidung einzulegen. Der Einspruch ist unter
Benennung der verletzten Bestimmung kurz zu begründen. Offensichtlich
unbegründete, rein schikanöse oder formell unzulässige Einsprüche kann die
Versammlungsleitung von Amts wegen zurückweisen; hiergegen ist kein weiterer
Einspruch zulässig. Wird ein Einspruch abgelehnt, sind weitere Einsprüche zur
selben Verfahrensfrage innerhalb desselben Debatte unzulässig. Wird der Ablauf
des Plenums durch wiederholte unzulässige Einsprüche vorsätzlich gestört, zieht
dies einen Ordnungsruf nach § 1 Abs. 6 nach sich.
§ 8 Mehrheiten
(1) Bezugsgröße aller Mehrheiten ist die nach § 6 Abs. 6 festgestellte und
bekannt gegebene Zahl der stimmberechtigten Delegationen. Jede stimmberechtigte
Delegation hat eine Stimme.
(2) Einfache Mehrheit: Die einfache Mehrheit ist gegeben, wenn mehr positive
Stimmen für einen Antrag abgegeben wurden als negative Stimmen. Enthaltungen,
ungültige und nicht abgegebene Stimmen bleiben unberücksichtigt.
(3) Absolute Mehrheit: Die absolute Mehrheit ist gegeben, wenn mehr positive
Stimmen für einen Antrag abgegeben wurden als die Summe der negativen, der
enthaltenen, der nicht abgegebenen und der ungültigen Stimmen.
(4) 2/3-Mehrheit: Die 2/3-Mehrheit ist gegeben, wenn mehr als doppelt so viele
positive Stimmen für einen Antrag abgegeben wurden wie die Summe der negativen,
der enthaltenen, der nicht abgegebenen und der ungültigen Stimmen.
(5) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Absenkung der nach
dieser Ordnung erforderlichen Quoren ist nicht möglich.
§ 9 Auslegung, Gültigkeit und Änderung
(1) Die Gültigkeit der Plena-Ordnung regelt die Grundordnung.
(2) Widerspricht eine Bestimmung dieser Ordnung der Grundordnung, geht die
Grundordnung vor. Widersprechen sich Bestimmungen innerhalb dieser Ordnung, geht
die speziellere der allgemeinen Regelung vor. Enthält diese Ordnung für einen
Verfahrensvorgang keine Regelung, entscheidet der Sitzungsvorstand nach
pflichtgemäßem Ermessen; die Entscheidung ist nach § 7 Abs. 3 Buchstabe k)
anfechtbar.
(3) Die Änderung dieser Plena-Ordnung bedarf einer 2/3-Mehrheit.
(4) Änderungen dieser Plena-Ordnung sind durch Initiativanträge nicht möglich.
Ordnungsänderungsanträge müssen die Frist nach § 4 Abs. 3 einhalten, werden in
drei Lesungen nach § 4 Abs. 7 behandelt und können nur mit der Mehrheit nach § 7
Abs. 5 nicht befasst werden.
(5) Änderungen treten mit dem Schluss desjenigen Plenums in Kraft, in dem sie
beschlossen wurden, sofern der Beschluss nichts anderes bestimmt.

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