| Veranstaltung: | BuFaK WiWi Mönchengladbach |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 3. Ordnungsänderungsanträge |
| Antragsteller*in: | Tim Köbke (BuFaK Rat / RUB) |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 12.10.2026, 15:25 |
O2: Wahl-Ordnung Neufassung
Antragstext
§ 1 Geltungsbereich, Wahlgrundsätze und Mehrheiten
(1) Diese Wahlordnung ist Teil der Grundordnung und regelt alle Wahlen, Abwahlen
und Misstrauensvoten der BuFaK WiWi. Sie gilt für die Wahl der Mitglieder des
BuFaK-Rates, der Kassenprüfer:innen, der Entsendungen in den Akkreditierungspool
und der zukünftig ausrichtenden Fachschaften (Fachschaften). Ergänzend gilt die
Plena-Ordnung.
(2) Die Mitglieder des BuFaK-Rates und die Kassenprüfer:innen werden geheim
gewählt. Die Entsendungen in den Akkreditierungspool und die Fachschaften werden
offen gewählt; auf Verlangen einer stimmberechtigten Delegation wird auch über
sie geheim abgestimmt. Das Verlangen ist ohne Abstimmung auszuführen.
(3) Die Mitglieder des BuFaK-Rates und die Kassenprüfer:innen werden mit
absoluter Mehrheit gewählt. Erreicht in den ersten beiden Wahlgängen für
denselben Posten niemand die absolute Mehrheit, so genügt im dritten Wahlgang
die einfache Mehrheit, sofern die Kandidatur zugleich Ja-Stimmen von mindestens
einem Drittel der stimmberechtigten Delegationen erhält. Der Wahlvorstand gibt
diese abgesenkte Anforderung vor der Eröffnung des dritten Wahlgangs
ausdrücklich bekannt.
(4) Die Entsendungen in den Akkreditierungspool und die Fachschaften werden mit
einfacher Mehrheit gewählt.
(5) Für die Mehrheitsbegriffe dieser Ordnung gilt § 8 der Plena-Ordnung.
Bezugsgröße aller Mehrheiten ist die nach § 6 Abs. 6 der Plena-Ordnung
festgestellte und bekannt gegebene Zahl der stimmberechtigten Delegationen. Eine
über Abs. 3 hinausgehende Absenkung der nach dieser Ordnung erforderlichen
Mehrheiten ist nicht möglich.
(6) Verschiedene Posten im BuFaK-Rat können nicht in Personalunion besetzt
werden. Kassenprüfer:innen dürfen nicht Mitglieder des BuFaK-Rates sein (§ 10
Abs. 1 der Grundordnung). Eine gleichzeitige Kandidatur für mehrere Posten ist
zulässig; die Folgen einer Wahl in mehrere Posten regelt § 7 Abs. 7.
§ 2 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt ist jede stimmberechtigte Delegation. Eine Delegation besteht
aus mehreren Personen, hat jedoch unabhängig von der Zahl ihrer Mitglieder
insgesamt eine Stimme. Bei Wahlen wird sie von der Delegationsleitung ausgeübt
(§ 5 Abs. 3 der Grundordnung). Je Wahlgang gibt jede Delegation für jede
Kandidatur höchstens eine Stimme ab.
(2) Als Mitglied des BuFaK-Rates oder als Kassenprüfer:in ist wählbar, wer von
der BuFaK WiWi vertreten wird, wer zum Zeitpunkt der Wahl studiert oder dessen
Exmatrikulation nicht länger als ein Jahr zurückliegt und wer an mindestens
einer Konferenz der BuFaK WiWi teilgenommen hat. Für die Entsendung in den
Akkreditierungspool gelten zusätzlich die Voraussetzungen des § 11 der
Grundordnung.
(3) Nicht wählbar sind die Mitglieder des Wahlvorstandes. Beginn und Ende dieser
Unwählbarkeit regelt § 4 Abs. 3.
(4) Der Wegfall einer Voraussetzung nach Abs. 2 nach der Wahl lässt das Amt für
den Rest der Amtszeit unberührt.
(5) Um die Ausrichtung zukünftiger Konferenzen können sich alle
delegationsberechtigten Fachschaften bewerben. Gewählt werden kann die
Ausrichtung für Konferenzen, die höchstens drei Semester in der Zukunft liegen.
Je Konferenz kann dieselbe Fachschaft nur für ein Ausrichtungssemester gewählt
werden, solange für die übrigen zu vergebenden Semester weitere zugelassene
Bewerbungen vorliegen.
§ 3 Wahltermine und Bekanntmachung
(1) Alle Wahlen nach dieser Ordnung finden im Abschlussplenum statt, soweit Abs.
2 oder Abs. 3 nichts anderes bestimmen.
(2) Mit der Einladung zur Konferenz kann ein anderes Plenum als Wahlplenum für
Personenwahlen bestimmt werden. Die Abweichung ist in der Einladung zu benennen
und zu begründen. Das erste Plenum der Konferenz kann nicht als Wahlplenum
bestimmt werden.
(3) Die Wahl der Fachschaften soll nach Möglichkeit im Abschlussplenum
stattfinden. Sie darf nicht vor der Bestimmung des Wahlvorstandes nach § 4 Abs.
1 stattfinden. Sofern dies durch äußere Umstände nicht realisierbar ist, können
diese auch in einer der darauf folgenden Ratssitzungen außerhalb der Konferenz
durch den BuFaK-Rat gewählt werden.
§ 4 Wahlvorstand
(1) Der Sitzungsvorstand schlägt auf dem ersten Plenum der Konferenz die
Mitglieder des Wahlvorstandes vor. Der Wahlvorstand ist bestimmt, wenn das
Plenum dem Vorschlag per Akklamation zustimmt. Widerspricht eine
stimmberechtigte Delegation oder ein Mitglied des BuFaK-Rates, so entscheidet
das Plenum über den Vorschlag mit einfacher Mehrheit. Die Versammlungsleitung
fragt ausdrücklich nach Widerspruch und hält das Ergebnis der Nachfrage im
Protokoll fest.
(2) Der Wahlvorstand besteht aus drei bis fünf Personen. Die Bestimmung setzt
die vorherige Zustimmung jeder vorgeschlagenen Person voraus.
(3) Wer eine Kandidatur nach § 5 verkündet oder eingereicht hat oder wer einer
Fachschaft angehört, die sich um die Ausrichtung einer zukünftigen Konferenz
bewirbt, kann nicht Mitglied des Wahlvorstandes sein. Die Unwählbarkeit nach § 2
Abs. 3 beginnt mit der Bestimmung und endet mit dem Ausscheiden aus dem
Wahlvorstand; ein Ausscheiden nach der Eröffnung des ersten Wahlgangs der
Konferenz lässt die Unwählbarkeit für diese Konferenz unberührt.
(4) Aufgaben des Wahlvorstandes sind die Entgegennahme und Prüfung der
Wahlvorschläge, die Zulassung der Kandidaturen, die Durchführung der Wahlgänge,
die Auszählung, die Feststellung und Bekanntgabe des Ergebnisses sowie die
Anfertigung der Niederschrift.
(5) Der Wahlvorstand entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit gilt der Gegenstand der Entscheidung als abgelehnt. Jede
Entscheidung ist zu begründen und im Protokoll festzuhalten.
(6) Sinkt die Zahl der Mitglieder des Wahlvorstandes unter drei, so schlägt der
Sitzungsvorstand unverzüglich eine Ergänzung nach Abs. 1 und Abs. 2 vor. Bis zur
Ergänzung darf kein Wahlgang eröffnet werden. Kommt ein Wahlvorstand nach Abs. 1
und Abs. 2 nicht zustande, so nimmt der Sitzungsvorstand die Aufgaben nach Abs.
4 wahr; § 2 Abs. 3 und Abs. 3 dieses Paragraphen gelten für seine Mitglieder
entsprechend.
(7) Der Wahlvorstand kann auf Antrag einer stimmberechtigten Delegation vom
Plenum mit absoluter Mehrheit abberufen werden. Der Antrag ist zu begründen.
Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 gelten entsprechend.
(8) Das Amt des Wahlvorstandes beginnt mit seiner Bestimmung und endet mit dem
Ablauf der Fristen nach § 13 Abs. 1 oder, wenn Einwände erhoben wurden, mit
deren abschließender Erledigung nach § 13 Abs. 2.
(9) Über jede Wahl fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift an. Diese enthält
die zugelassenen und die zurückgewiesenen Kandidaturen mit den Gründen der
Zurückweisung, die Zahl der stimmberechtigten Delegationen, für jeden Wahlgang
die Zahl der Ja-Stimmen, der Nein-Stimmen, der Enthaltungen und der nicht
abgegebenen Stimmen je Kandidatur, die Feststellung des Ergebnisses, die
Annahmeerklärungen nach § 10 Abs. 1 sowie die Einwände nach § 13 und deren
Ausgang. Die Niederschrift ist dem Protokoll des Plenums beizufügen und mit
diesem nach § 3 Abs. 4 der Plena-Ordnung zu veröffentlichen.
§ 5 Wahlvorschläge
(1) Kandidaturen für den BuFaK-Rat, für das Amt der Kassenprüfer:innen und für
die Entsendung in den Akkreditierungspool sind persönlich oder durch die
genutzten Konferenzverwaltungstools (z.B. Antragstool) bis spätestens zum Beginn
des Wahlplenums zu verkünden. Ist dies nicht möglich, so kann die Kandidatur bis
zur Eröffnung des ersten Wahlgangs für den jeweiligen Posten beim Wahlvorstand
eingereicht werden; der Wahlvorstand gibt sie im Wahlplenum vor der Eröffnung
dieses Wahlgangs bekannt.
(2) Der Wahlvorschlag nach Abs. 1 muss enthalten: Name, Vorname, Hochschule,
Studienfach, angestrebter Posten und Motivation.
(3) Bewerbungen um die Ausrichtung zukünftiger Konferenzen sind von Mitgliedern
der Delegation der bewerbenden Fachschaft auf einem Plenum oder durch
Konferenzverwaltungstools (z.B. Konfetti, Antragstool) zu verkünden, wobei die
Einreichung dem Wahlplenum vorausgehen muss. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Wahlvorschlag nach Abs. 3 muss enthalten: Hochschule,
Unterbringungsmöglichkeiten, verfügbare personelle Ressourcen insbesondere im
Hinblick auf das Orga-Team, Motivation sowie die Benennung jeder Konferenz, um
deren Ausrichtung sich die Fachschaft bewirbt. Die Bewerbung gilt ausschließlich
für die darin benannten Konferenzen.
(5) Eine Kandidatur kann in Abwesenheit der kandidierenden Person oder einer
Delegation der bewerbenden Fachschaft verkündet werden, wenn dem Wahlvorstand
die Kandidatur, der vollständige Wahlvorschlag nach Abs. 2 oder Abs. 4 und ein
Hinderungsgrund in Textform vorliegen. Der Wahlvorstand gibt den Hinderungsgrund
dem Plenum bekannt.
(6) Der Wahlvorstand prüft jeden Wahlvorschlag auf die Voraussetzungen des § 2
und auf Vollständigkeit nach Abs. 2 oder Abs. 4. Unvollständige Wahlvorschläge
sind der kandidierenden Person oder Fachschaft unverzüglich mitzuteilen; sie
können bis zur Eröffnung des ersten Wahlgangs für den jeweiligen Posten ergänzt
werden. Der Wahlvorstand lässt jede Kandidatur zu, welche die Voraussetzungen
erfüllt; die Zulassung oder die Zurückweisung wird mit Begründung dem Plenum
bekannt gegeben. Gegen eine Zurückweisung kann nach § 13 vorgegangen werden.
(7) Eine Kandidatur kann bis zur Eröffnung desjenigen Wahlgangs zurückgezogen
werden, in dem über sie abgestimmt wird. Eine zurückgezogene Kandidatur nimmt an
keinem weiteren Wahlgang teil.
§ 6 Durchführung der Wahlgänge
(1) Vor der Eröffnung jedes Wahlgangs gibt der Wahlvorstand bekannt: den zu
besetzenden Posten, die Zahl der in diesem Wahlgang zu besetzenden Sitze oder
die Feststellung, dass ihre Zahl nach § 8 Abs. 2 nicht begrenzt ist, alle
zugelassenen Kandidaturen, die nach § 1 Abs. 3 oder Abs. 4 erforderliche
Mehrheit sowie die zu ihrem Erreichen zahlenmäßig erforderliche Anzahl an Ja-
Stimmen. Nach der Eröffnung eines Wahlgangs dürfen diese Angaben für diesen
Wahlgang nicht mehr geändert werden.
(2) Jede stimmberechtigte Delegation gibt für jede zugelassene Kandidatur eine
Ja-Stimme, eine Nein-Stimme oder eine Enthaltung ab. Gibt eine Delegation für
eine Kandidatur keine Stimme ab, so gilt dies als nicht abgegebene Stimme im
Sinne des § 8 der Plena-Ordnung.
(3) Gewählt sind diejenigen Kandidaturen, welche die erforderliche Mehrheit
erreichen, in der Reihenfolge der Zahl ihrer Ja-Stimmen, höchstens jedoch so
viele, wie Sitze zu besetzen sind. Ist die Zahl der Sitze nach § 8 Abs. 2 nicht
begrenzt, so sind alle Kandidaturen gewählt, welche die erforderliche Mehrheit
erreichen.
(4) Je zu besetzendem Posten finden höchstens drei Wahlgänge statt. Ein weiterer
Wahlgang findet nur statt, soweit nach Abs. 3 Sitze unbesetzt geblieben sind; an
ihm nehmen alle zugelassenen und nicht zurückgezogenen Kandidaturen teil, die
noch nicht gewählt sind. Stichwahlen nach Abs. 5 zählen nicht als eigener
Wahlgang.
(5) Können wegen Stimmengleichheit nicht alle nach Abs. 3 zu vergebenden Sitze
zugeteilt werden, so findet zwischen den gleichplatzierten Kandidaturen eine
Stichwahl statt; in ihr ist gewählt, wer die meisten Ja-Stimmen erhält. Besteht
die Stimmengleichheit danach fort, entscheidet das Los. Das Los zieht der
Wahlvorstand in Anwesenheit des Plenums; der Vorgang ist im Protokoll
festzuhalten.
(6) Die Stimmabgabe erfolgt mit elektronischen Abstimmungshilfe, sollte diese
nicht verfügbar sein erfolgt die Stimmabgabe über Stimmzettel. Bei geheimen
Wahlen muss das eingesetzte Verfahren ausschließen, dass die Stimmabgabe einer
Delegation einer Delegation oder einer Person zugeordnet werden kann, und es
muss je Wahlgang ein nachvollziehbares Gesamtergebnis nach § 12 Abs. 2 ausgeben.
Die eingesetzte elektronische Abstimmungshilfe bestimmt der Wahlvorstand im
Einvernehmen mit dem Sitzungsvorstand.
(7) Die Versammlungsleitung kann für die Dauer der Wahlgänge nach § 1 Abs. 5 der
Plena-Ordnung auf den Wahlvorstand übertragen werden. Ein eröffneter Wahlgang
wird durch Anträge an die Versammlungsleitung nicht unterbrochen (§ 7 Abs. 1 der
Plena-Ordnung).
(8) Die Wahl der Entsendungen in den Akkreditierungspool kann en bloc
durchgeführt werden, wenn weder eine stimmberechtigte Delegation noch ein
Mitglied des BuFaK-Rates widerspricht. Der Wahlvorstand fragt vor der Eröffnung
des Wahlgangs ausdrücklich nach Widerspruch und hält das Ergebnis der Nachfrage
im Protokoll fest. Bei Widerspruch wird über jede Kandidatur einzeln abgestimmt.
§ 7 Wahl des BuFaK-Rates
(1) Die beiden Sprecher:innen und die weiteren Mitglieder des BuFaK-Rates werden
in getrennten Wahlgängen gewählt. Zuerst werden die Sprecher:innen gewählt,
danach die weiteren Mitglieder.
(2) Die beiden Sprecher:innen-Posten werden nacheinander in je eigenen
Wahlgängen mit je einem zu besetzenden Sitz gewählt. Der zweite Sprecher:innen-
Posten wird erst besetzt, nachdem der erste abschließend nach § 6 Abs. 4
behandelt worden ist.
(3) Vor der Eröffnung des ersten Wahlgangs für die weiteren Mitglieder stellt
der Wahlvorstand die Zahl der zu besetzenden Sitze fest und gibt sie bekannt.
Sie beträgt mindestens zwei und höchstens fünf (§ 2 Abs. 2 der Grundordnung) und
darf nach der Bekanntgabe für diese Wahl nicht mehr geändert werden.
(4) Alle weiteren Mitglieder werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt.
(5) Bleibt ein Sitz nach Ausschöpfung der Wahlgänge nach § 6 Abs. 4 unbesetzt,
so bleibt er bis zur nächsten Konferenz unbesetzt und wird dort erneut
ausgeschrieben. Ist der BuFaK-Rat dadurch nicht nach § 2 Abs. 2 der Grundordnung
besetzt, so führt der bisherige BuFaK-Rat die Geschäfte insoweit kommissarisch
bis zur nächsten Konferenz fort (§ 2 Abs. 3 der Grundordnung).
(6) Die Amtszeit des BuFaK-Rates richtet sich nach § 2 Abs. 3 der Grundordnung.
(7) Wird eine Person in mehrere Posten nach dieser Ordnung gewählt, so erklärt
sie unverzüglich nach der Feststellung des letzten dieser Ergebnisse, welchen
Posten sie annimmt; die Wahl in die übrigen Posten gilt als nicht erfolgt. Für
einen dadurch unbesetzt gebliebenen Sitz gilt § 10 Abs. 3.
§ 8 Wahl der Kassenprüfer:innen und der Entsendungen in den Akkreditierungspool
(1) Die beiden Kassenprüfer:innen werden in einem gemeinsamen Wahlgang mit zwei
zu besetzenden Sitzen gewählt (§ 10 Abs. 1 der Grundordnung). Ihre Wahl findet
vor der Wahl des BuFaK-Rates statt.
(2) Die Entsendungen in den Akkreditierungspool werden in einem gemeinsamen
Wahlgang gewählt. Die Zahl der zu besetzenden Sitze ist nicht begrenzt.
Abweichend von § 6 Abs. 4 findet je Konferenz nur ein Wahlgang statt.
(3) Wird eine Person sowohl zur Kassenprüfer:in als auch in den BuFaK-Rat
gewählt, so gilt § 7 Abs. 7.
(4) Die Amtszeit der Kassenprüfer:innen entspricht der Amtszeit des BuFaK-Rates
nach § 2 Abs. 3 der Grundordnung.
§ 9 Wahl der zukünftig ausrichtenden Fachschaften
(1) Für jede zu vergebende Konferenz wird ein eigener Wahlgang mit einem zu
besetzenden Sitz durchgeführt, beginnend mit der zeitlich frühesten Konferenz.
(2) An den Wahlgängen für eine Konferenz nehmen nur diejenigen Bewerbungen teil,
die nach § 5 Abs. 4 Satz 2 für diese Konferenz gelten und die nicht bereits für
eine andere Konferenz gewählt worden sind.
(3) Bleibt ein Sitz nach Ausschöpfung der Wahlgänge nach § 6 Abs. 4 unbesetzt
oder liegt für eine Konferenz keine zugelassene Bewerbung vor, so bemüht sich
der BuFaK-Rat nach § 1 Abs. 1 der Grundordnung um eine Fachschaft.
§ 10 Annahme der Wahl, Nachrücken und Rücktritt
(1) Eine Wahl wird mit ihrer Annahme durch die gewählte Person oder zukünftig
ausrichtende Fachschaft wirksam. Anwesende Gewählte erklären die Annahme
unmittelbar nach der Feststellung des Ergebnisses. Abwesende Gewählte erklären
sie gegenüber dem Wahlvorstand oder, nach dessen Amtsende, gegenüber dem BuFaK-
Rat in Textform innerhalb von sieben Tagen nach der Feststellung des
Ergebnisses. Wird die Annahme nicht fristgerecht erklärt, so gilt die Wahl als
nicht angenommen.
(2) Wird eine Wahl nicht angenommen, so gilt der Sitz als nicht besetzt.
(3) Bleibt ein Sitz nach Abs. 2 oder nach § 7 Abs. 7 unbesetzt, so rückt
diejenige nicht gewählte Kandidatur desselben Wahlgangs nach, welche die
erforderliche Mehrheit erreicht hat und die meisten Ja-Stimmen auf sich
vereinigt; § 6 Abs. 5 gilt entsprechend. Das Nachrücken setzt die Annahme nach
Abs. 1 voraus. Steht keine solche Kandidatur zur Verfügung, so findet ein
weiterer Wahlgang statt, soweit die Höchstzahl nach § 6 Abs. 4 noch nicht
erreicht und das Wahlplenum noch nicht geschlossen ist; andernfalls gilt § 7
Abs. 5 oder § 9 Abs. 3 entsprechend.
(4) Der Rücktritt von einem Amt nach dieser Ordnung ist gegenüber dem BuFaK-Rat
in Textform zu erklären und wird mit dem Zugang wirksam. Tritt ein Mitglied des
BuFaK-Rates zurück, so genügt die Erklärung gegenüber den übrigen Mitgliedern
des BuFaK-Rates. Der BuFaK-Rat veröffentlicht den Rücktritt unverzüglich in der
Wissensdatenbank und berichtet darüber auf der nächsten Konferenz.
(5) Ein durch Rücktritt oder Abwahl frei gewordener Sitz wird auf der nächsten
Konferenz nach dieser Ordnung neu besetzt; ein Nachrücken nach Abs. 3 findet in
diesem Fall nicht statt. Bis zur Neubesetzung bleibt das jeweilige Gremium mit
seinen verbleibenden Mitgliedern handlungsfähig; § 7 Abs. 5 Satz 2 gilt
entsprechend.
(6) Eine gewählte Fachschaft kann von der Ausrichtung zurücktreten. Der
Rücktritt ist gegenüber dem BuFaK-Rat in Textform zu erklären und soll
spätestens sechs Monate vor dem Beginn der betroffenen Konferenz erfolgen. § 9
Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 11 Abwahl und Misstrauensvotum
(1) Gegen einzelne Mitglieder des BuFaK-Rates kann ein konstruktives
Misstrauensvotum gestellt werden. Gegen einzelne Kassenprüfer:innen und gegen
einzelne in den Akkreditierungspool Entsandte kann ein Abwahlantrag gestellt
werden.
(2) Antragsberechtigt ist jede stimmberechtigte Delegation. Der Antrag bedarf
der Unterstützung von mindestens drei weiteren stimmberechtigten Delegationen,
ist in Textform zu stellen und zu begründen.
(3) Anträge nach Abs. 1 bedürfen zu ihrer Annahme einer 2/3-Mehrheit. Die
Abstimmung erfolgt geheim. Über den Antrag wird frühestens sechzig Minuten nach
seiner Bekanntgabe im Plenum abgestimmt; die Versammlungsleitung setzt den
Abstimmungszeitpunkt fest und gibt ihn bekannt. Der Antrag ist den Teilnehmenden
unverzüglich nach seiner Bekanntgabe in Textform zugänglich zu machen.
(4) Vor der Abstimmung ist den betroffenen Personen Gelegenheit zur
Stellungnahme im Plenum zu geben. Auf Antrag einer betroffenen Person findet die
Aussprache als Personaldebatte nach § 7 Abs. 3 Buchstabe g) der Plena-Ordnung
statt.
(5) Je Konferenz ist gegen dieselbe Person, gegen dieselbe Fachschaft und gegen
Mitglieder des BuFaK-Rats höchstens ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 8 zulässig.
Ein zurückgezogener Antrag wird nicht weiter berücksichtigt.
(6) Ein konstruktives Misstrauensvotum muss eine Nachfolgekandidatur benennen,
die nach § 2 Abs. 2 wählbar ist, deren Zustimmung vorliegt und für die ein
vollständiger Wahlvorschlag nach § 5 Abs. 2 beim Wahlvorstand vorliegt. Über die
Abwahl und die Nachfolge wird in einem Vorgang abgestimmt; die Annahme des
Antrags bewirkt zugleich die Wahl der benannten Nachfolge. § 10 Abs. 1 gilt
entsprechend.
(7) Wird ein Misstrauensvotum gegen den BuFaK-Rat als Ganzes angenommen, so wird
der BuFaK-Rat im selben Plenum nach § 7 neu gewählt. Bis zur Annahme der Wahl
durch die neu gewählten Mitglieder führt der bisherige BuFaK-Rat die Geschäfte
kommissarisch fort. Für diese Neuwahl gilt § 5 Abs. 1 Satz 1 nicht; Kandidaturen
können bis zur Eröffnung des jeweiligen Wahlgangs beim Wahlvorstand eingereicht
werden.
(8) Gegen eine gewählte zukünftige ausrichtende Fachschaft kann ein Abwahlantrag
gestellt werden. Abs. 2 bis Abs. 5 gelten entsprechend; der Antrag bedarf zu
seiner Annahme einer absoluten Mehrheit. Wird der Antrag angenommen, so gilt § 9
Abs. 3.
(9) Die Amtszeit endet mit der Annahme eines Antrags nach Abs. 1 oder Abs. 87;
Abs. 7 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 12 Auszählung und Bekanntgabe
(1) Die Auszählung erfolgt unmittelbar nach dem Schluss des Wahlgangs durch den
Wahlvorstand. Bei der Auszählung von Stimmzetteln ist sie öffentlich. Bei
Einsatz einer elektronischen Abstimmungshilfe stellt der Wahlvorstand das von
ihr ausgegebene Ergebnis fest.
(2) Der Wahlvorstand gibt für jede Kandidatur die Zahl der Ja-Stimmen, der Nein-
Stimmen, der Enthaltungen und der nicht abgegebenen Stimmen bekannt und stellt
für jede Kandidatur ausdrücklich fest, ob die erforderliche Mehrheit erreicht
ist oder nicht erreicht ist.
(3) Ungültig ist eine Stimmabgabe, die den Willen der Delegation nicht
zweifelsfrei erkennen lässt oder die von einer nicht stimmberechtigten
Delegation abgegeben wurde. Über die Gültigkeit entscheidet der Wahlvorstand
nach § 4 Abs. 5.
(4) Jede stimmberechtigte Delegation kann unmittelbar nach der Bekanntgabe des
Ergebnisses eines Wahlgangs einmal je Wahlgang eine Nachzählung verlangen. Das
Verlangen ist ohne Abstimmung auszuführen; die Nachzählung erfolgt unverzüglich.
Bei Einsatz einer elektronischen Abstimmungshilfe besteht die Nachzählung in der
erneuten Ausgabe und Feststellung des Ergebnisses. Das Ergebnis der Nachzählung
ist endgültig; § 13 bleibt unberührt.
(5) Stimmzettel sind bis zum Ablauf der Fristen nach § 13 Abs. 1 unter
Verschluss aufzubewahren und danach zu vernichten. Wurde ein Einwand erhoben, so
sind sie bis zu dessen abschließender Erledigung aufzubewahren.
(6) Das Ergebnis ist dem Plenum bekannt zu geben, im Protokoll festzuhalten
sowie in der Wissensdatenbank der BuFaK WiWi zu veröffentlichen.
§ 13 Wahlprüfung
(1) Einwände gegen die Ordnungsmäßigkeit einer Wahl sind unverzüglich gegenüber
dem Wahlvorstand zu erheben. Die Frist endet mit dem Schluss des Plenums, in dem
das Ergebnis bekannt gegeben wurde. Beruht ein Einwand auf Tatsachen, die erst
aus der Niederschrift nach § 4 Abs. 9 erkennbar werden, so endet die Frist zwei
Wochen nach deren Veröffentlichung; in diesem Fall ist der Einwand gegenüber dem
BuFaK-Rat zu erheben und vom nächsten Plenum nach Abs. 2 zu entscheiden.
(2) Einwandsberechtigt ist jede stimmberechtigte Delegation sowie jede Person,
deren Kandidatur betroffen ist. Der Wahlvorstand entscheidet über den Einwand
unverzüglich und begründet seine Entscheidung. Gegen die Entscheidung des
Wahlvorstandes kann jede stimmberechtigte Delegation unverzüglich das Plenum
anrufen. Das Plenum entscheidet mit einfacher Mehrheit abschließend. Die
Mitglieder des Wahlvorstandes nehmen an der Beratung des Plenums über den
Einwand nicht teil; das Stimmrecht ihrer Delegationen bleibt unberührt.
(3) Wird ein Verstoß festgestellt, der das Ergebnis beeinflusst haben kann, so
ist der betroffene Wahlgang zu wiederholen. Ein Verstoß, der das Ergebnis nicht
beeinflusst haben kann, führt nicht zur Ungültigkeit der Wahl. Die Wiederholung
eines Wahlgangs nach dieser Vorschrift wird auf die Höchstzahl nach § 6 Abs. 4
nicht angerechnet.
(4) Bis zur abschließenden Entscheidung über einen Einwand bleibt das
festgestellte Ergebnis wirksam. Handlungen der Gewählten, die vor der
Wiederholung eines Wahlgangs vorgenommen wurden, bleiben wirksam.
(5) Nach dem Ablauf der Fristen nach Abs. 1 und nach der abschließenden
Entscheidung über alle fristgerecht erhobenen Einwände ist die Wahl endgültig
gültig.
§ 14 Auslegung, Gültigkeit und Änderung
(1) Die Gültigkeit dieser Wahlordnung regelt die Grundordnung.
(2) Widerspricht eine Bestimmung dieser Ordnung der Grundordnung, so geht die
Grundordnung vor. Widersprechen sich Bestimmungen innerhalb dieser Ordnung, so
geht die speziellere der allgemeinen Regelung vor. Für Wahlen geht diese Ordnung
der Plena-Ordnung vor. Enthält weder diese Ordnung noch die Plena-Ordnung eine
Regelung für einen Verfahrensvorgang, so entscheidet der Wahlvorstand nach
pflichtgemäßem Ermessen; § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Die Änderung dieser Wahlordnung bedarf einer 2/3-Mehrheit.
(4) Änderungen dieser Wahlordnung sind durch Initiativanträge nicht möglich.
Änderungsanträge zu dieser Ordnung müssen die Frist nach § 4 Abs. 3 der Plena-
Ordnung einhalten und werden in drei Lesungen nach § 4 Abs. 7 der Plena-Ordnung
behandelt. Sie können nur mit einer 2/3-Mehrheit nicht befasst werden.
(5) Änderungen treten mit dem Schluss desjenigen Plenums in Kraft, in dem sie
beschlossen wurden, sofern der Beschluss nichts anderes bestimmt. Auf eine
bereits eröffnete Wahl einschließlich aller ihrer Wahlgänge, auf einen bereits
gestellten Antrag nach § 11 und auf einen bereits erhobenen Einwand nach § 13
finden sie keine Anwendung.

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