NF1: Ablehnung einer allgemeinen Anwesenheitspflicht
| Veranstaltung: | BuFaK WiWi Bremen |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 4.2. Neufassungen |
| Antragsteller*in: | Louisa Schreiber (Uni Hohenheim) |
| Status: | Modifiziert |
| Antragshistorie: | Version 1(12.05.2026) |
| Veranstaltung: | BuFaK WiWi Bremen |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 4.2. Neufassungen |
| Antragsteller*in: | Louisa Schreiber (Uni Hohenheim) |
| Status: | Modifiziert |
| Antragshistorie: | Version 1(12.05.2026) Version 3 |
Eine allgemeine Anwesenheitspflicht behindert das individuelle und
selbstbestimmte Studium und schränkt die Flexibilität der Studierenden im Alltag
stark ein. Besonders Studierende, die von finanziellen oder sozialen
Belastungenbetroffen sind, werden dadurch benachteiligt. Die BuFaK WiWi fordert
daher die Hochschulleitungen auf, allgemeine Anwesenheitspflichten abzulehnen
und ein selbstbestimmtes Studium zu ermöglichen.
Aktuelle Situation
Insbesondere betroffen sind zum einen Studierende, welche aufgrund ihrer
finanziellen Situation gezwungenermaßen auf dem Arbeitsmarkt aktiv sein müssen,
um das Studium bewältigen zu können. Zum anderen werden dadurch ehrenamtlich
engagierte Studierende benachteiligt, wodurch allgemein die ehrenamtliche Kultur
in Deutschland leidet. Ebenso führen familiäre Gründe, wie eine Elternschaft
oder ein Pflegefall in der Familie, durch eine allgemeine Anwesenheitspflicht zu
einer Benachteiligung und erschweren ein erfolgreiches und chancengerechtes
Studium.
Die zunehmende Digitalisierung von Hochschullehre sowie die Erfahrungen mit
hybriden und digitalen Lehrformaten haben gezeigt, dass Lernerfolg nicht
zwangsläufig an physische Anwesenheit gebunden ist. Durch digitale
Lehrmaterialien, Vorlesungsaufzeichnungen und hybride Veranstaltungsformate kann
Wissen orts- und zeitunabhängig vermittelt werden, ohne die Qualität der Lehre
grundsätzlich zu beeinträchtigen.
Studierende sollten Veranstaltungen nicht aufgrund eines allgemeinen Zwangs
besuchen, sondern durch eigenes Interesse und durch die didaktischen Qualitäten
und Inhalte einer Veranstaltung zur Teilnahme angeregt werden.
Gleichwohl ist die BuFaK WiWi überzeugt, dass die Anwesenheit in Einzelfällen
sinnvoll und angebracht ist. Solche Einzelfälle können Veranstaltungen mit einem
didaktischen Konzept, welches auf Anwesenheit ausgelegt ist, wie z.B.
Gruppenarbeiten sein. Anwesenheitspflicht sollte nicht dazu genutzt werden,
Teilnehmendenzahlen künstlich zu erhöhen.
Gleichwohl ist die BuFaK WiWi überzeugt, dass die Anwesenheit in Einzelfällen sinnvoll und angebracht ist. Solche Einzelfälle können Veranstaltungen mit einem didaktischen Konzept, welches auf Anwesenheit ausgelegt ist, wie z.B. Gruppenarbeiten sein. Anwesenheitspflicht sollte nicht dazu genutzt werden, Teilnehmendenzahlen künstlich zu erhöhen. sein, welche auf Anwesenheit ausgelegt sind, wie z.B. Gruppenarbeiten oder Seminare . Die BuFaK WiWi vertritt die Meinung, dass Anwesenheitspflicht in Vorlesungen generell abzulehnen ist, da der Lernerfolg einer Vorlesung nicht auf der Anwesenheit beruht und genug Materialien zur Verfügung gestellt werden sollten, sodass die Inhalte auch ortsunabhängig gelernt werden können.
Das ist wichtig, da Studierende unterschiedliche Lerntypen und Lernstrategien haben, weshalb der Besuch einer Vorlesung nicht für alle gleichermaßen einen didaktischen Mehrwert bietet. Anwesenheitspflicht sollte nicht dazu genutzt werden, Teilnehmendenzahlen künstlich zu erhöhen.
Hauptforderungen der BuFaK WiWi
Hauptforderungen der BuFaK WiWi:
Die BuFaK WiWi fordert die Hochschulen dazu auf, die Selbstbestimmung und
Flexibilität der Studierenden zu stärken und Anwesenheitspflichten
ausschließlich in didaktisch begründeten Ausnahmefällen anzuwenden.
Die BuFaK WiWi fordert die Hochschulen dazu auf, die Selbstbestimmung und Flexibilität der Studierenden zu stärken und Anwesenheitspflichten ausschließlich in didaktisch begründeten Ausnahmefällen anzuwenden.
• Anwesenheitspflichten dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen eingeführt
werden, wenn das didaktische Konzept einer Veranstaltung zwingend auf physische
Anwesenheit angewiesen ist, beispielsweise bei Exkursionen oder interaktiven
Gruppenarbeiten.
• Anwesenheitspflichten dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen eingeführt werden, wenn das didaktische Konzept einer Veranstaltung zwingend auf physische Anwesenheit angewiesen ist, beispielsweise bei Exkursionen oder interaktiven Gruppenarbeiten.
• Für Veranstaltungen mit Anwesenheitspflicht muss eine transparente und
nachvollziehbare didaktische Begründung vorliegen, die den Studierenden
offengelegt wird.
• Für Veranstaltungen mit Anwesenheitspflicht muss eine transparente und nachvollziehbare didaktische Begründung vorliegen, die den Studierenden offengelegt wird.
• Anwesenheitspflichten in Vorlesungen sind grundsätzlich abzulehnen, da der
Lernerfolg einer Vorlesung nicht zwingend von physischer Anwesenheit abhängt und
geeignete Lehrmaterialien zur orts- und zeitunabhängigen Wissensvermittlung
bereitgestellt werden sollten.
• Anwesenheitspflichten in Vorlesungen sind grundsätzlich abzulehnen, da der Lernerfolg einer Vorlesung nicht zwingend von physischer Anwesenheit abhängt und geeignete Lehrmaterialien zur orts- und zeitunabhängigen Wissensvermittlung bereitgestellt werden sollten.
• Hochschulen sollen digitale oder hybride Alternativen sowie ergänzende
Lehrmaterialien bereitstellen, um Studierenden eine flexible Teilnahme und
Nachbereitung von Lehrveranstaltungen zu ermöglichen.
• Hochschulen sollen digitale oder hybride Alternativen sowie ergänzende Lehrmaterialien bereitstellen, um Studierenden eine flexible Teilnahme und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen zu ermöglichen.
• Bewertungsformen, die faktisch eine indirekte Anwesenheitspflicht erzeugen,
sind abzulehnen.
• Bewertungsformen, die faktisch eine indirekte Anwesenheitspflicht erzeugen, sind abzulehnen.
• Studentische Vertreter:innen sind in Entscheidungsprozesse über die Einführung
von Anwesenheitspflichten angemessen einzubinden.
• Studentische Vertreter:innen sind in Entscheidungsprozesse über die Einführung von Anwesenheitspflichten angemessen einzubinden.
Neufassung zu A5. Anpassung an die neue einheitliche Struktur. Sprachliche und inhaltliche Präzisierung der bisherigen Forderungen. Zudem wurden Wiederholungen reduziert und die Argumentation klarer strukturiert.
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