| Veranstaltung: | BuFaK WiWi Bremen |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 3. Ordnungsänderungsanträge |
| Antragsteller*in: | Luc Augustin (Uni Bonn), Fabian Knispel (Uni Bayreuth) (FS VWL Bonn, FSRW UBT) |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 17.05.2026, 09:43 |
O3: Antrag zur Änderung der Plena-Ordnung
Antragstext
Die Plena-Ordnung der Bundesfachschaftenkonferenz wirtschaftswissenschaftlicher
Fachschaften (BuFaK WiWi) wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 3 ersetze ”die Sitzungsleitung” durch ”den Sitzungsvorstand”.
§ 1 Abs. 7 wird wie folgt neu gefasst: ”Bei mehrfachen Sach- oder
Ordnungsrufen an dieselbe Person, kann dieser das Wort für die laufende
Beratung zu einem Tagesordnungspunkt durch die Versammlungsleitung
entzogen werden.”.
§ 3 wird umbenannt in ”§ 3 Protokoll”.
§3 Abs.1 wird wie folgt neugefasst: ”Von jedem Plenum wird ein Protokoll
angefertigt. Diese können in einem Dokument pro BuFaK zusammen geführt
werden.”.
Die Aufzählung in § 3 Abs. 3 wird ergänzt um ”- Anträge an den
Sitzungsvorstand, sowie deren Ausgang,”.
In § 3 Abs. 3 dritte Aufzählung streiche ”mit Uhrzeit”.
§ 4 Abs. 1 wird ergänzt um: ”- Ordnungsänderungsanträge (siehe
Grundordnung)”.
In § 4 Abs. 1 wird ”Geschäftsordnungs-Anträge (siehe § 6 Abs. 3)” ersetzt
durch ”Anträge an die Versammlungsleitung (siehe § 6)”.
§ 4 Abs. 6 und Abs. 7 werden ersetzt durch:
”(6) (entfallen)
(7) (entfallen)”.
In § 4 Abs. 8 wird ”von einem Mitglied einer Delegation” ersetzt durch
”von einer zum Antrag an die Versammlungsleitung berechtigten Person”.
§ 4 Abs. 9 wird wie folgt neu gefasst:
”(9) Die Debatte um Positionspapiere und Ordnungsänderungsanträge wird in
3 Lesungen vollzogen:1. Lesung: In der Eingangsberatung findet die Grundsatzdebatte statt.
Zuvor begründet der/die Antrag- steller:in ihren oder seinen Antrag. Das
Plenum kann beschließen, den Antrag zu vertagen oder nicht zu befassen.2. Lesung: In der Einzelberatung stellt Sitzungsleitung den Antrag
abschnittsweise zur Beratung. In dieser werden Änderungsanträge behandelt
und spätestens gestellt.3. Lesung: In der Schlussberatung wird der abstimmungsreife Antrag
vorgestellt. Wenn zu diesem als Ganzem keine Wortmeldungen mehr vorliegen,
erhält der/die Antragsteller:in das Schlusswort.”.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
”§ 4a Änderungsanträge
(1) Änderungsanträge können vor der Abstimmung über einen Antrag gestellt
werden. Der Antrag muss in Textform gestellt werden. An sie können keine
Änderungsanträge gestellt werden.(2) Änderungsanträge können von dem/der Antragsteller:in übernommen
werden; werden sie nicht übernommen, werden sie abgestimmt. Bezieht sich
ein Änderungsantrag auf einen bereits durch Abstimmung geänderten Inhalt
oder auf einen Antrag, so ist die Übernahme durch den/die Antragstel-
ler:in unzulässig. Die Übernahme eines Änderungsantrags an einen
Ordungänderungsantrag durch den/die Antragssteller:in ist nur zulässig,
wenn es auf Nachfrage durch die Versammlungsleitung keinen Widerspruch
durch eine anwesende Person gibt; gibt es Widerspruch, werden sie
abgestimmt. Än- derngsanträge an ein gemäß § 8 Abs. 2 der Grundordnung zur
Bestätigung vorliegendes Positionspapier werden nur ohne Abstimmung
übernommen, wenn es auf Nachfrage durch die Versammlungsleitung keinen
Widerspruch durch eine anwesende Person gibt; gibt es Widerspruch, werden
sie abgestimmt. Für die Abstimmung ist eine einfache Mehrheit
erforderlich.(3) Liegen zwei ähnliche (Änderungs-)Anträge vor, wird über den
weitergehenden zuerst abgestimmt. Ist nicht feststellbar, welcher Antrag
weitergehend ist, so werden sie in der Reihenfolge des Eingehens bei dem
Sitzungsvorstand abgestimmt.(4) Als Änderungsanträge gelten auch sogenannte Neufassungen, welche
mindestens 70 % eines Antrags berühren. Neufassungen gehen anderen
Änderungsanträgen vor. Wenn eine Neufassungen vom Plenum angenommen wird,
dann gilt der zugrundeliegende Antrag als abgelehnt und wird nicht weiter
befasst. An Neufassungen können nach Annahme dieser weitere
Änderungsanträge gestellt werden.(5) Ein Änderungsantrag kann bis zur Eröffnung der Abstimmung über diesen
durch den/die Antrags- steller:in des Änderungsantrags zurückgezogen
werden, wenn dem auf Nachfrage durch die Versamm- lungsleitung keine
anwesende Person widerspricht. Erfolgt keine Gegenrede, gilt der
zurückgezogene Änderungsantrag als abgelehnt und wird nicht weiter
befasst. ”.
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: ”(1) Anträge, die rechtzeitig und
ordnungskonform eingegan- gen sind, werden der BuFaK durch die
Versammlungsleitung zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.”.
§ 5 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: ”(2) (entfallen)”.
In § 5 Abs. 3 ersetze ”der Sitzungsleitung” durch ”den Sitzungsvorstand”
und ersetze ”Der Sitzungs- vorstand” durch ”Die Versammlungsleitung”.
In § 5 Abs. 4 ersetze ”Der Sitzungsvorstand” durch ”Die
Versammlungsleitung”.
§ 5 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst: ”(5) Anträge gelten als angenommen,
wenn sie die absolute Mehrheit (s. § 7 Nr. 2) erreichen, sofern nichts
anderes geregelt ist.”.
§ 5 Abs. 6 wird wie folgt neu gefasst: ”(6) Die Feststellung der maximal
angereisten Delegationen (Anzahl der Stimmberechtigten) erfolgt gemäß § 8
Abs. 1 Satz 4 der Grundordnung durch die aus- richtende Fachschaft. Auf
Antrag an den Sitzungsvorstand, kann nach einer jeden Abstimmung verlangt
werden, darüber unterrichtet zu werden, ob sich Änderungen ergeben haben.
Die BuFaK ist mindestens zu Beginn des nächstmöglichen Plenums über
etwaige Abweichungen nach oben zu informieren. Entsprechend stellt der
Sitzungsvorstand die notwendige Anzahl positiver Stimmen zum Erreichen der
absoluten bzw. 2/3-Mehrheit (§ 7 Nr. 2 und 3) zahlenmäßig fest und gibt
sie der BuFaK bekannt. Eine Absenkung des Quorums ist nicht möglich.”.
19. § 6 wird wie folgt neu gefasst:
”§ 6 Anträge an die Versammlungsleitung
(1) Anträge an die Versammlungsleitung gehen allen anderen Wortmeldungen vor.
Sie können von allen Anwesenden gestellt werden und sind durch das Heben beider
Hände oder eine andere Form der Meldung, welche durch den Sitzungsvorstand
bestimmt wurde, zu kennzeichnen. Ein Redebeitrag, eine Wahl oder eine Abstimmung
darf durch ein Antrag an die Versammlungsleitung nicht unterbrochen werden.
(2) Abweichend von § 5 gelten Anträge an die Versammlungsleitung sofort als
angenommen, wenn ihnen nicht auf Nachfrage durch den Versammlungsleitung
widersprochen wird, sofern nichts anderes geregelt ist. Der Widerspruch muss
nicht begründet werden (formale Gegenrede). Im Falle eines Widerspruchs wird
nach Anhörung des Widerspruchs gemäß § 5 über den Antrag abgestimmt. Es ist nur
ein Widerspruch pro Antrag an die Versammlungsleitung anzuhören. Ein begründeter
Widerspruch (ihnaltliche Gegenrede) geht einem unbegründeten Widerspruch
(formale Gegenrede) hierbei vor. In begründeten Fällen soll die
Versammlungsleitung eine Debatte über einen Antrag an die Versammlungsleitung in
angemessener Länge zulassen, sofern dies den weiteren Verlauf des Plenums nicht
erheblich beeinträchtigt. Bei Abstimmungen über einen Antrag an die
Versammlungsleitung ist zu seiner Annahme eine einfache Mehrheit erforderlich,
sofern nichts anderes geregelt ist.
(3) Als Anträge an die Versammlungsleitung sind folgende Anträge zu sehen:
a) Abweichung von der Tagesordnung
b) Schluss der Redeliste
c) Schluss der Debatte
d) Feststellung der anwesenden Delegationen nach § 5 Abs. 6
e) Beratungspause
f) Anzweiflung von Abstimmungen nach § 4 Abs. 8
g) Personaldebatte
h) Vertagung eines Tagesordnungspunktes
i) Die Nichtbefassung eines Positionspapiers oder Ordnungsänderungsantrags nach
§ 4 Abs. 9
j) Festhalten der eigenen Abstimmung im Protkoll nach § 5 Abs. 3
k) Zurückziehen eines Änderungsantrags nach § 4a Absatz 5
l) Die Übernahme eines Änderungsantrags an einen Ordnungsänderungsantrag nach §
4a Abs. 2 durch den/die Antragssteller:in
m) Die Übernahme eines Änderungsantrags an ein zur Bestätigung vorliegendes
Positionspapier ohne Abstimmung nach § 4a Abs. 2
(4) Der Antrag an die Versammlungsleitung zur Abweichung von der Tagesordnung
nach Abs. 3 a) benötigt im Falle einer Gegenrede zu seiner Annahme 2/3 der
Stimmen der anwesenden Delegationen. Die Abweichung von der Tagesordnung ist im
Antrag klar zu benennen.
(5) Bevor die Redeliste nach Abs. 3 b) geschlossen wird, ist jedem Anwesenden
die Möglichkeit zu geben sich auf die Redeliste setzen zu lassen.
(6) Der Antrag an die Versammulungsleitung zum Schluss der Debatte nach Abs. 3
c) benötigt im Falle einer Gegenrede zu seiner Annahme 2/3 der Stimmen der
anwesenden Delegationen.
(7) Bei Anträgen an die Versammlungsleitung nach Abs. 3 d), f) und j) ist kein
Widerspruch durch das Plenum zulässig.
(8) Beratungspausen nach Abs. 3 e) sind mindestens einmal pro Tagesordnungspunkt
ohne Wider- spruch durch das Plenum zuzulassen. Weitere Anträge sind zulässig,
im Falle einer Gegenrede, ist über diese abzustimmen. Über die Länge und von
Beratungspausen entscheidet die Versamm- lungsleitung.
(9) Personaldebatten nach Abs. 3 g) finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit
und der Betroffenen statt.
(10) Vertagungen nach Abs. 3 h) finden auf das nächstmögliche Plenum statt, es
sei denn sie werden mit Terminen oder Bedingungen versehen.
(11) Die Anträge an die Versammlungsleitung nach Abs. 3 k), l) und m) ist nur
möglich, sofern dem keine anwesende Person auf Nachfrage durch die
Versammlungsleitung widerspricht. Erfolgt ein Widerspruch gilt der Antrag an die
Versammlungsleitung als ablehnt und der Änderungsantrag ist regulär weiter zu
behandeln.”.
20. § 7 wird wie folgt neu gefasst:
”§ 7 Mehrheiten Die Mehrheiten in den Plena werden wie folgt festgesetzt:
1. Einfache Mehrheit: Die einfache Mehrheit für einen Antrag ist gegeben, wenn
mehr positive Stimmen für einen Antrag abgegeben wurden, als negative Stimmen.
2. Absolute Mehrheit: Die absolute Mehrheit für einen Antrag ist gegeben, wenn
mehr positive Stimmen für einen Antrag abgegeben wurden, als die Summe der
negativen, enthaltenen, nicht abgegebenen und ungültigen Stimmen.
3. 2/3-Mehrheit: Die 2/3-Mehrheit für einen Antrag ist gegeben, wenn mehr als
doppelt so viele positive Stimmen für einen Antrag abgegeben wurden, als die
Summe der negativen, enthaltenen, nicht abgegebenen und ungültigen Stimmen.".
Begründung
Erfolgt mündlich.
Fragen zur Zulässigkeit gerne im persönlichen Gespräch mit den Antragsstellenden.

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