| Veranstaltung: | BuFaK WiWi Bremen |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 3. Ordnungsänderungsanträge |
| Antragsteller*in: | BuFaK Rat |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 28.03.2026, 14:32 |
O2: Wahlordnung der BuFaK WiWi
Antragstext
§1 Wahlgrundsätze
(1) Das Plenum der BuFaK WiWi wählt in geheimer Wahl die Mitglieder des BuFaK-
Rates, mit einer absoluten Mehrheit.
(2) Die zukünftigen ausrichtenden Fachschaften, die Entsendungen in den
Akkreditierungspool und die beiden Kassenprüfer:innen werden offen mit einfacher
Mehrheit gewählt.
(3) Verschiedene Posten im BuFaK-Rat können nicht in Personalunion besetzt
werden
§2 Wahlrecht
(1) Das aktive Wahlrecht kann von jeder Delegation ausgeübt werden. Jede
Delegation hat eine Stimme.
(2) Als Kassenprüfer:innen und Ratsmitglieder können all jene gewählt werden,
die von der BuFaK WiWi vertreten werden, zum Zeitpunkt der Wahl Studierende sind
oder deren Exmatrikulation nicht länger als 2 Jahre zurück liegt. Ausnahme sind
Mitglieder des Wahlausschusses (siehe §4).
(3) Um die Ausrichtung zukünftiger Konferenzen können sich alle
delegationsberechtigten Fachschaften bewerben. Für Konferenzen, die bis
einschließlich drei Semester in der Zukunft liegen, kann eine ausrichtende
Fachschaft gewählt werden.
§3 Wahltermin und -bekanntmachung
(1) Alle Personenwahlen finden im Abschlussplenum statt, es sei denn, mit der
Einladung zur BuFaK wird etwas anderes bekannt gegeben.
(2) Die Wahl der zukünftigen ausrichtenden Fachschaften soll nach Möglichkeit
vor dem Abschlussplenum stattfinden.
§4 Wahlausschuss
(1) Der Wahlausschuss besteht aus drei bis fünf Personen, die auf einem Plenum
vor dem Abschlussplenum per Akklamation bestimmt werden.
(2) Aufgabe des Wahlausschusses ist die Entgegennahme und Überprüfung der
Wahlvorschläge, die Durchführung der Wahl sowie die Entscheidung über die
Gültigkeit der Wahl.
(3) Über die Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen, die auf der Homepage und
im Wiki der BuFaK WiWi zu veröffentlichen ist.
§5 Wahlvorschläge
(1) BuFaK-Rat, Kassenprüfer:innen und Entsendungen der Mitglieder in den
Akkreditierungspool
- Die Kandidierenden müssen ihre Kandidatur persönlich auf einem Plenum –
möglichst vor dem Wahlplenum – verkünden. In begründeten Ausnahmefällen
kann von der Anwesenheit der Kandidierenden abgesehen werden.
- Der Wahlvorschlag muss enthalten:
- Name, Vorname,
- Hochschule,
- Studienfach,
- Angestrebte(r) Posten,
- Motivation.
(2) Ausrichter:innen
- Die Kandidaturen um die Ausrichtung zukünftiger Konferenzen müssen von
Delegationsmitgliedern der entsprechenden Fachschaft auf einem Plenum –
möglichst vor dem Wahlplenum – verkündet werden. In begründeten
Ausnahmefällen kann von der Anwesenheit einer Delegation abgesehen werden.
- Der Wahlvorschlag muss enthalten:
- Hochschule,
- Unterbringungsmöglichkeiten,
- Verfügbare personelle Ressourcen (v.a. im Hinblick auf das Orga-
Team), - Motivation,
- Angestrebtes Ausrichtungs-Semester/angestrebter Zeitraum.
§6 Wahlverfahren
(1) Entsendungen von Mitgliedern in den Akkreditierungspool, Kassenprüfer:innen,
Sprecher:innen, Administration und die weiteren Ratsmitglieder werden jeweils in
separaten Abstimmungen gewählt.
(2) Jede Delegation gibt für jede/n Kandidat:in entweder eine Ja-Stimme, eine
Nein-Stimme oder eine Enthaltung ab.
(3) Bei den Wahlen zum/zur Sprecher:inn gibt es je bis zu drei Wahlgänge. Im
ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit und die meisten der Ja-
Stimmen auf sich vereinigen kann. Im zweiten Wahlgang gewinnt von den
Kandidierenden, welche/r die meisten Ja-Stimmen und mehr Ja- als Nein-Stimmen
auf sich vereinigen können, der/diejenige, welche/r die meisten Ja-Stimmen
erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den
Bestplatzierten. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Bei der Wahl der Administration und der weiteren Ratsmitglieder sind
diejenigen gewählt, welche mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten und die meisten
Ja-Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl
zwischen den Bestplatzierten. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das
Los.
(5) Bei der Wahl zu zukünftigen Ausrichter:innen gibt es je bis zu drei
Wahlgänge. Für alle zukünftigen Konferenzen wird die Wahl getrennt durchgeführt,
beginnend mit der Frühesten. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute
Mehrheit und die meisten der Ja-Stimmen auf sich vereinigen kann. Im zweiten
Wahlgang gewinnt von den Kandidaturen, welche mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich
vereinigen können, diejenige, welche die meisten Ja-Stimmen erhält. Bei
Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den Bestplatzierten. Bei
erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6) Die Wahl zur Entsendung der Mitglieder in den Akkreditierungspool erfolgt
als Wahl mit einfacher Mehrheit. Die Wahl kann en bloc erfolgen, sollte es
keinen Widerspruch durch das Plenum geben.
§7 Abwahl und Rücktritt
(1) Gegen den gesamten BuFaK-Rat kann ein Misstrauensvotum gestellt werden.
Gegen einzelne Mitglieder der oben genannten Gremien kann ein konstruktives
Misstrauensvotum gestellt werden. Diese bedürfen zur Annahme eine
Zweidrittelmehrheit aller Wahlberechtigten. Jedes Mitglied einer Delegation darf
ein Misstrauensvotum stellen.
(2) In Fällen des Misstrauensvotums oder von Rücktritten finden etwaige für
Neuwahlen geltende Fristen keine Anwendung.
(3) Gegen gewählte zukünftige Ausrichter:innen kann von einer Delegation ein
Abwahlantrag gestellt werden. Dieser bedarf zur Annahme einer
Zweidrittelmehrheit aller Wahlberechtigten.
§8 Auszählung
(1) Die Auszählung erfolgt öffentlich direkt im Anschluss an den Abschluss der
Wahlhandlung oder durch eine, von der Sitzungsleitung festgelegte, Software.
(2) Das Ergebnis ist dem Plenum bekannt zu geben und auf der Homepage der BuFaK
WiWi zu veröffentlichen.
§9 Wahlprüfung
Einwände gegen die Ordnungsmäßigkeit der Wahl sind unverzüglich gegenüber dem
Wahlausschuss zu erheben. Dieser entscheidet umgehend über den Einspruch.
§10 Gültigkeit
Die Gültigkeit der Wahlordnung regelt die Grundordnung.
Änderungsanträge
- Ä1 (Veron Rose (BuFaK Rat), Eingereicht)

Kommentare