Änderungen von NF3 zu NF3
| Ursprüngliche Version: | NF3 (Version 6) |
|---|---|
| Status: | Modifiziert |
| Eingereicht: | 22.11.2025, 14:59 |
| Neue Version: | NF3 (Version 7) |
|---|---|
| Status: | Modifiziert |
| Eingereicht: | 22.11.2025, 15:16 |
Titel
Keine Änderungen
Antragstext
Von Zeile 37 bis 39:
- dieser Module müssen dabei nachgewiesene Sprachkenntnisse auf akademischem Niveau (mindestens C1/C2 GER)[Leerzeichen]
[Leerzeichen]aufweisen. Hochschulen sind aufgefordert, entsprechende Weiterbildungen obligatorisch anzubieten, um
Von Zeile 66 bis 68:
- Härtefallregelung vorsehen, welche die Verpflichtung zum Auslandsaufenthalt außer Kraft setzen kann
[1], wenn es den Studierenden unzumutbar ist den Studienort zu verlassen. Zusätzlich sollte hierbei keine Ungleichbehandlung aufgrund von fehlenden finanziellen Mitteln
Von Zeile 71 bis 73:
- die sich an der Lissabon-Konvention orientieren. Demzufolge sollte es keine Umrechnungsdiskriminierung im Anrechnungsverfahren geben
[2], im Sinne dass Prüfungsleistungen, welche im Ausland erworben werden, ohne triftigen Grund heruntergestuft werden. Umrechnungsdiskriminierung durch pauschale, lineare Formeln (z.B.
Von Zeile 90 bis 98:
- Die Hochschule muss sicherstellen, dass ausländische Studierende durch die studentischen Vertreter:innen erreicht werden können, bspw. durch ein Opt-In Verfahren bei der Immatrikulation. Wenn die entsprechenden Rahmenbedingungen gegeben sind, soll die zuständige Vertretung diese Studierenden aktiv in ihrer Integration unterstützen.
[3]
[1] Ein Härtefall tritt dann ein, wenn es den Studierenden unzumutbar ist den Studienort zu verlassen.
[2] Umrechnungsdiskriminierung meint, dass Prüfungsleistungen, welche im Ausland erworben werden, ohne triftigen Grund heruntergestuft werden.
[3] Zuverlässige Kontaktmöglichkeit
