Veranstaltung: | BuFaK WiWi Magdeburg |
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Tagesordnungspunkt: | 4.1. Neufassungen |
Antragsteller*in: | Tim Köbke (testA) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 05.09.2025, 14:21 |
NF1: Testfassung
Antragstext
Die BuFaK WiWi übt scharfe Kritik an der fragwürdigen Praxis an Hochschulen, bei
Krankmeldung von Prüflingen die Angabe von Krankheitsbildern, Befunden oder
Symptomen zu fordern. Zudem fordern wir bei der Evaluation von Krankmeldungen
die
grundsätzliche Motivation von Studierenden zum erfolgreichen Abschluss ihres
Studiums
zu berücksichtigen. Dies impliziert die Motivation ihre Prüfungen rechtzeitig
abzulegen,
weshalb bei jeder Betrachtung zunächst die Unschuldsvermutung gelten sollte. Das
grundlegende Ziel hinter der Kontrolle der Prüfungsunfähigkeit durch
Prüfungsausschüsse ist die Vermeidung von Missbrauch einer Krankschreibung zum
unrechtmäßigen Rücktritt von Prüfungen. Jedoch ist die fachliche Qualifikation
der
Prüfungsausschüsse in Frage zu stellen, da diese meist keine medizinische
Qualifikation
vorzuweisen haben. Vielerorts gibt es sogar eine Liste mit “verbotenen
Symptomen”,
welche automatisch zu einer Nicht-Annahme der Krankmeldung durch den
Prüfungsausschuss führen. Die akute Leistungsminderung durch den Schweregrad der
Krankheitssymptome wird dabei außer Acht gelassen.
Generell ist das Hinzuziehen eine:r Amtsärzt:in abzulehnen. Insbesondere ist
davon
abzusehen, die Studierenden durch zusätzliche, möglicherweise unnötige Formalia,
Kosten, Anfahrtswege und Behördengänge zu benachteiligen. Sofern ein:e
Amtsärzt:in
zur Prüfung hinzugezogen wird, sind die Kosten dafür von der Hochschule zu
übernehmen, um eine Benachteiligung finanziell schwächer gestellter Studierender
zu
verhindern.
Studierende dürfen zudem nicht dazu gezwungen werden, Diagnosen oder Symptome
gegenüber der Hochschule offen zu legen oder qualifiziertes medizinisches
Fachpersonal
von der Schweigepflicht zu entbinden. Besonders inakzeptabel ist die Verletzung
der
Privatsphäre bei sexuell übertragbaren Krankheiten oder sozial sensiblen
Befunden wie
psychischen Erkrankungen oder AutoimmunErkrankungen. Darüber hinaus gilt dies
bei
Schwangerschaften. Besonders Krankheitsbilder und körperliche Beeinträchtigungen
mit
sozialem Stigma (z.B. Depression oder Burnoutsyndrom) können aus der Offenlegung
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Wirtschaftswissenschaften
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Krankheitssymptome mitunter erschlossen werden. Dadurch wird die persönliche
Freiheit
der Studierenden bedroht und intime Bereiche ihrer Lebensführung entblößt. Die
Offenlegung der Krankheitssymptome stellt eine rechtliche Grauzone dar. Die
BuFaK
WiWi sieht hier das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 I
i.V.m. Art. 1
I GG sowie das Recht auf Schutz der psychischen und physischen Integrität gem.
Art. 8 I
EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) gefährdet , da höchstpersönliche und
sensible Gesundheitsdaten weitergegeben werden müssen. Wir fordern daher, dass
bei
ärztlichen Attesten auf die Offenlegung expliziter Krankheitssymptome verzichtet
wird.
Vielmehr sollten ärztliche Atteste die Leistungseinschränkung der Studierenden
dokumentieren
(z.B. in Bezug auf Konzentrationsfähigkeit) und sie aus ärztlicher Sicht für die
spezifische
Prüfungsart (z.B. schriftlich, mündlich, andere) empfehlen bzw. entschuldigen.
Derartige
Einschätzungen liegen durchaus im Kompetenzbereich des:der Ärzt:in und
ermöglichen
eine einfachere Interpretation für Fachfremde. Aufgrund des Missbrauchs
Einzelner wird
hier die Unschuldsvermutung aufgehoben. Studierende, die gesundheitlich nicht in
der
Lage sind Prüfungen abzulegen, können durch die zusätzlichen Auflagen und den
damit
verbundenen Aufwand vom Einholen einer Krankschreibung abgeschreckt werden. Es
entsteht somit das Risiko, dass Studierende zu einer Prüfung antreten, obwohl
sie sich
dafür nicht im gesundheitlichen Zustand befinden. Eine schlechtere
Prüfungsleistung ist
in der Folge zu erwarten.
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