Veranstaltung: | BuFaK WiWi Magdeburg |
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Tagesordnungspunkt: | 4. Bestehende Positionspapiere |
Antragsteller*in: | BuFaK Rat |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 06.09.2025, 11:58 |
A1: Abschaffung der erweiterten Attestpflicht bei Prüfungsunfähigkeit
Antragstext
Die BuFaK WiWi übt scharfe Kritik an der fragwürdigen Praxis an Hochschulen, bei
Krankmeldung von Prüflingen die Angabe von Krankheitsbildern, Befunden oder
Symptomen zu fordern. Zudem fordern wir bei der Evaluation von Krankmeldungen
die grundsätzliche Motivation von Studierenden zum erfolgreichen Abschluss ihres
Studiums zu berücksichtigen. Dies impliziert die Motivation ihre Prüfungen
rechtzeitig abzulegen, weshalb bei jeder Betrachtung zunächst die
Unschuldsvermutung gelten sollte. Das grundlegende Ziel hinter der Kontrolle der
Prüfungsunfähigkeit durch Prüfungsausschüsse ist die Vermeidung von Missbrauch
einer Krankschreibung zum unrechtmäßigen Rücktritt von Prüfungen. Jedoch ist die
fachliche Qualifikation der Prüfungsausschüsse in Frage zu stellen, da diese
meist keine medizinische Qualifikation vorzuweisen haben. Vielerorts gibt es
sogar eine Liste mit “verbotenen Symptomen”, welche automatisch zu einer Nicht-
Annahme der Krankmeldung durch den Prüfungsausschuss führen. Die akute
Leistungsminderung durch den Schweregrad der Krankheitssymptome wird dabei außer
Acht gelassen.
Generell ist das Hinzuziehen eine:r Amtsärzt:in abzulehnen. Insbesondere ist
davon abzusehen, die Studierenden durch zusätzliche, möglicherweise unnötige
Formalia, Kosten, Anfahrtswege und Behördengänge zu benachteiligen. Sofern ein:e
Amtsärzt:in zur Prüfung hinzugezogen wird, sind die Kosten dafür von der
Hochschule zu übernehmen, um eine Benachteiligung finanziell schwächer
gestellter Studierender zu verhindern.
Studierende dürfen zudem nicht dazu gezwungen werden, Diagnosen oder Symptome
gegenüber der Hochschule offen zu legen oder qualifiziertes medizinisches
Fachpersonal von der Schweigepflicht zu entbinden. Besonders inakzeptabel ist
die Verletzung der Privatsphäre bei sexuell übertragbaren Krankheiten oder
sozial sensiblen Befunden wie psychischen Erkrankungen oder
Autoimmunerkrankungen. Darüber hinaus gilt dies bei Schwangerschaften. Besonders
Krankheitsbilder und körperliche Beeinträchtigungen mit sozialem Stigma (z.B.
Depression oder Burnoutsyndrom) können aus der Offenlegung einzelner
Krankheitssymptome mitunter erschlossen werden. Dadurch wird die persönliche
Freiheit der Studierenden bedroht und intime Bereiche ihrer Lebensführung
entblößt. Die Offenlegung der Krankheitssymptome stellt eine rechtliche Grauzone
dar. Die BuFaK WiWi sieht hier das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
gem. Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG sowie das Recht auf Schutz der psychischen und
physischen Integrität gem. Art. 8 I EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention)
gefährdet , da höchstpersönliche und sensible Gesundheitsdaten weitergegeben
werden müssen. Wir fordern daher, dass bei ärztlichen Attesten auf die
Offenlegung expliziter Krankheitssymptome verzichtet wird. Vielmehr sollten
ärztliche Atteste die Leistungseinschränkung der Studierenden dokumentieren
(z.B. in Bezug auf Konzentrationsfähigkeit) und sie aus ärztlicher Sicht für die
spezifische Prüfungsart (z.B. schriftlich, mündlich, andere) empfehlen bzw.
entschuldigen. Derartige Einschätzungen liegen durchaus im Kompetenzbereich
des:der Ärzt:in und ermöglichen eine einfachere Interpretation für Fachfremde.
Aufgrund des Missbrauchs Einzelner wird hier die Unschuldsvermutung aufgehoben.
Studierende, die gesundheitlich nicht in der Lage sind Prüfungen abzulegen,
können durch die zusätzlichen Auflagen und den damit verbundenen Aufwand vom
Einholen einer Krankschreibung abgeschreckt werden. Es entsteht somit das
Risiko, dass Studierende zu einer Prüfung antreten, obwohl sie sich dafür nicht
im gesundheitlichen Zustand befinden. Eine schlechtere Prüfungsleistung ist in
der Folge zu erwarten.
Begründung
Turnusmäßige Bestätigung
Änderungsanträge
- Ä1 (testA, Eingereicht)
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