A12: Pseudonymisierung bei Klausuren
Veranstaltung: | BuFaK WiWi |
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Tagesordnungspunkt: | 4. Bestehende Positionspapiere |
Antragsteller*in: | BuFaK Rat |
Status: | Zurückgezogen (unsichtbar) |
Eingereicht: | 28.10.2024, 14:25 |
Antragshistorie: | Version 1(28.10.2024) |
Veranstaltung: | BuFaK WiWi |
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Tagesordnungspunkt: | 4. Bestehende Positionspapiere |
Antragsteller*in: | BuFaK Rat |
Status: | Zurückgezogen (unsichtbar) |
Eingereicht: | 28.10.2024, 14:25 |
Antragshistorie: | Version 1(28.10.2024) Version 1 |
Aktuell findet an deutschen Universitäten und Hochschulen kaum eine
Pseudonymisierung von Klausuren statt.
Wir halten eine generelle Pseudonymisierung (Zur Legaldefinition siehe: § 3
Absatz 6a BSDG a.F.[1]; Art. 4 Nr. 5 DSGVO[2]) für notwendig und realisierbar.
Eine vollständige Anonymisierung ist aus unserer Sicht nicht notwendig aber auch
nicht möglich oder legal.
Für eine Pseudonymisierung sprechen aus unserer Sicht daher:
Schutz der persönlichen Daten von Prüflingen
Schutz der persönlichen Daten von Prüflingender zu prüfenden Studierenden
Die Universität Bayreuth beispielsweise ist ein kleiner, familiärer Campus und
Studierende und Fachschafter:innen stehen innerhalb unserer Fakultät in einem
regen persönlichen Austausch zwischen Lehrenden und Studierenden. Vielen
weiteren kleinen Universitäten in Deutschland geht es ähnlich. Insbesondere in
kleineren Studiengängen kann es häufig der Fall sein, dass Studierende und
Korrektor:innen sich persönlich mit Namen kennen. Auch in großen Studiengängen
ist dies nicht ausgeschlossen, beispielsweise wenn Angehörige des Mittelbaus und
Studierende in höheren Semestern sich privat (oder durch Arbeit als studentische
Hilfskraft an einem Lehrstuhl) kennen. Wir wissen, die Kommiliton:innen von
heute sind die Korrektor:innen von morgen. Für die Studierenden kann dies eine
Drucksituation darstellen. Zum Beispiel, wenn die Prüfungsleistung von einer
bekannten Person mit einer möglichen hohen (oder auch geringen)
Erwartungshaltung korrigiert wird.
Schutz vor bewusster und unbewusster Diskriminierung
Letztlich bringt eine Pseudonymisierung sowohl für Studierende als auch für
Lehrende Vorteile. Lehrstühle wären so nicht dem Vorwurf der individuellen
Diskriminierung ausgesetzt und Studierende könnten sich sicher sein, dass ihre
Bewertung unabhängig von gesellschaftlichen und persönlichen Vorurteilen
geschieht.
Vermeidung von prüfungsrechtlichen Auseinandersetzungen
Der Vorwurf der Befangenheit bei Prüfungsanfechtungen kann durch
Pseudonymisierung i.d.R. ausgeschlossen werden. Damit sind auch Lehrstühle und
Korrektor:innen vor einer behaupteten Bevorzugung oder Benachteiligung von
Studierenden geschützt, da die Identität des Prüflings unbekannt ist.
Beispielsweise bei den Aufsichtsarbeiten der ersten juristischen Prüfung ist es
nicht nur Standard, dass eine Pseudonymisierung erfolgt, viel mehr gilt hier
eine Prüfung als nicht bestanden, wenn ein Prüfling Anmerkungen vornimmt, die
Rückschlüsse auf seine Person zulassen (Anlage 1 Nr. 3 Erste Juristische
Staatsprüfung - Hinweise für den Ablauf der Prüfung).
Aus der Sicht der BuFaK WiWi ist es ausreichend, wenn Studierende bei Klausuren
ausschließlich ihre Matrikelnummer und den Studiengang angeben müssen. Soweit
man Systemfehler in Einzelfällen (Zahlendrehern etc. pp.) vermeiden möchte, kann
eine Kombination von Matrikelnummer und Sitzplatznummer diese absichern.
Beispiele belegen, dass die Pseudonymisierung ohne großen Ressourcenaufwand
eingeführt werden kann und bereits gängige Praxis ist (bspw. Passau, Bonn,
Göttingen).
Quellen:
[1] Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer
Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des
Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschwere.
[2] „Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise,
dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen
nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können,
sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und
technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass
die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren
natürlichen Person zugewiesen werden.
[3] Towfig, Emanuel V. / Traxler, Christian / Glöckner, Andreas, Geschlechts-
und Herkunftseffekte bei der Benotung juristischer Staatsprüfungen, ZDRW 2018,
115 ff.; Towfig, Emanuel V. / Traxler, Christian / Glöckner, Andreas, Zur
Benotung in der Examensvorbereitung und im ersten Examen, ZDRW 2014, 8 ff.
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