A12: Pseudonymisierung bei Klausuren
Veranstaltung: | BuFaK WiWi |
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Tagesordnungspunkt: | 4. Bestehende Positionspapiere |
Antragsteller*in: | BuFaK Rat |
Status: | Zurückgezogen (unsichtbar) |
Antragshistorie: | Version 1(28.10.2024) |
Veranstaltung: | BuFaK WiWi |
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Tagesordnungspunkt: | 4. Bestehende Positionspapiere |
Antragsteller*in: | BuFaK Rat |
Status: | Zurückgezogen (unsichtbar) |
Antragshistorie: | Version 1(28.10.2024) Version 4 |
Aktuell findet an deutschen Universitäten und Hochschulen kaum eine
Pseudonymisierung von Klausuren statt.
Wir halten eine generelle Pseudonymisierung (Zur Legaldefinition siehe: § 3
Absatz 6a BSDG a.F.[1]; Art. 4 Nr. 5 DSGVO[2]) für notwendig und realisierbar.
Eine vollständige Anonymisierung ist aus unserer Sicht nicht notwendig aber auch
nicht möglich oder legal.
Für eine Pseudonymisierung sprechen aus unserer Sicht daher:
Schutz der persönlichen Daten der zu prüfenden Studierenden
Die Universität Bayreuth beispielsweise ist ein kleiner, familiärer Campus und
Studierende und Lehrende sowie Mitarbeitende im Lehrstuhl stehen innerhalb der
Fakultät in einem regen persönlichen Austausch. In vielen weiteren kleinen
Universitäten in Deutschland ist es ähnlich. Insbesondere in kleineren
Studiengängen kann es häufig der Fall sein, dass Studierende und
Korrigierendesich persönlich mit Namen kennen und außerhalb der Universtät
gemeinsame Erlebnisse teilen. Auch in großen Studiengängen ist dies nicht
ausgeschlossen, beispielsweise wenn Angehörige des Mittelbaus und Studierende in
höheren Semestern sich privat (oder durch Arbeit als studentische Hilfskraft an
einem Lehrstuhl) kennen. Wir wissen, die Kommiliton:innen von heute sind die
Korrektor:innen von morgen. Für die Studierenden kann dies eine Drucksituation
darstellen. Zum Beispiel, wenn die Prüfungsleistung von einer bekannten Person
mit einer möglichen hohen (oder auch geringen) Erwartungshaltung korrigiert
wird.
Schutz vor bewusster und unbewusster Diskriminierung oder Bevorzugung
Letztlich bringt eine Pseudonymisierung sowohl für Studierende als auch für
Lehrende Vorteile. Lehrstühle wären so nicht dem Vorwurf der individuellen
Diskriminierung oder Bevorzugung ausgesetzt und Studierende könnten sich sicher
sein, dass ihre Bewertung unabhängig von gesellschaftlichen und persönlichen
Vorurteilen geschieht.
Vermeidung von prüfungsrechtlichen Auseinandersetzungen
Der Vorwurf der Befangenheit bei Prüfungsanfechtungen kann durch
Pseudonymisierung i.d.R. ausgeschlossen werden. Damit sind auch Lehrstühle und
Korrektor:innen vor einer behaupteten Bevorzugung oder Benachteiligung von
Studierenden geschützt, da die Identität des Prüflings unbekannt ist.
Der Vorwurf der Befangenheit bei Prüfungsanfechtungen kann durch Pseudonymisierung i.d.R. ausgeschlossen werden. Damit sind auch Lehrstühle und Korrektor:innen vor einer behaupteten Bevorzugung oder Benachteiligung von Studierenden geschützt, da die Identität des Prüflingsder zu prüfenden Person unbekannt ist.
Beispielsweise bei den Aufsichtsarbeiten der ersten juristischen Prüfung ist es
nicht nur Standard, dass eine Pseudonymisierung erfolgt, viel mehr gilt hier
eine Prüfung als nicht bestanden, wenn ein Prüfling Anmerkungen vornimmt, die
Rückschlüsse auf seine Person zulassen (Anlage 1 Nr. 3 Erste Juristische
Staatsprüfung - Hinweise für den Ablauf der Prüfung).
Beispielsweise bei den Aufsichtsarbeiten der ersten juristischen Prüfung ist es nicht nur Standard, dass eine Pseudonymisierung erfolgt, viel mehr gilt hier eine Prüfung als nicht bestanden, wenn ein Prüflingdie zu prüfende Person Anmerkungen vornimmt, die Rückschlüsse auf seine Person zulassen (Anlage 1 Nr. 3 Erste Juristische Staatsprüfung - Hinweise für den Ablauf der Prüfung).
Aus der Sicht der BuFaK WiWi ist es ausreichend, wenn Studierende bei Klausuren
ausschließlich ihre Matrikelnummer und den Studiengang angeben müssen. Soweit
man Systemfehler in Einzelfällen (Zahlendrehern etc. pp.) vermeiden möchte, kann
eine Kombination von Matrikelnummer und Sitzplatznummer diese absichern.
Beispiele belegen, dass die Pseudonymisierung ohne großen Ressourcenaufwand
eingeführt werden kann und bereits gängige Praxis ist (bspw. Passau, Bonn,
Göttingen).
Quellen:
[1] Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer
Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des
Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschwere.
[2] „Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise,
dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen
nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können,
sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und
technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass
die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren
natürlichen Person zugewiesen werden.
[3] Towfig, Emanuel V. / Traxler, Christian / Glöckner, Andreas, Geschlechts-
und Herkunftseffekte bei der Benotung juristischer Staatsprüfungen, ZDRW 2018,
115 ff.; Towfig, Emanuel V. / Traxler, Christian / Glöckner, Andreas, Zur
Benotung in der Examensvorbereitung und im ersten Examen, ZDRW 2014, 8 ff.
Turnusmäßige Bestätigung
Kommentare
Fabian Knispel (Uni Bayreuth):
Zeile 14: Leerzeichen zwischen "Korrigierenden" und "sich"