Veranstaltung: | BuFaK WiWi |
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Tagesordnungspunkt: | 4. Bestehende Positionspapiere |
Antragsteller*in: | BuFaK Rat |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 22.09.2024, 09:41 |
A2: Bedeutung der Qualitätsberichte von systemakkreditierten Hochschulen
Antragstext
Hintergrund
Sowohl in den ESG als auch in der MRVO ist festgelegt, dass
Akkreditierungsberichte inkl. Akkreditierungsentscheidungen veröffentlicht
werden müssen. Dies bezieht sich ausdrücklich auch auf die internen Verfahren
von systemakkreditierten Hochschulen, die in diesem Punkt der Transparenz nicht
hinter der Programmakkreditierung zurückfallen dürfen. Der Akkreditierungsrat
hat in seinem Beschluss vom 17.09.2019 weitere Hinweise erarbeitet und verfügbar
gemacht, wie systemakkreditierte Hochschulen ihre sogenannten Qualitätsberichte
zu veröffentlichen haben und definiert Ansprüche an jene Qualitätsberichte. Laut
diesem Beschluss ist es spätestens ab dem 30.09.2020 nur noch in Verbindung mit
einem Qualitätsbericht möglich, den eigenen Studiengang in die
Akkredtierungsdatenbank einzutragen. Die BuFaK WiWi spricht sich dafür aus, dass
von systemakkreditierten Hochschulen diese Qualitätsberichte nun eingefordert
werden und begrüßen den Beschluss des Akkreditierungsrates vom 17.09.2019. Da es
seitens einzelner Hochschulen den Wunsch gibt, die Anforderungen an
Qualitätsberichte zu verändern und der inhaltliche Mehrwert dieser Berichte
stark angezweifelt wurde, soll dieses Papier die studentische Position
darstellen.
Mehrwert von Qualitätsberichten
Es ist eine fundamentale Frage der Transparenz sowie Vergleichbarkeit zwischen
verschiedenen Hochschulen, dass auch systemakkreditierte Hochschulen ihre
Akkreditierungsberichte und Entscheidungen in nachvollziehbarer, umfassender und
zugänglicher Form veröffentlichen. Die aktuelle Situation, dass einzelne
systemakkreditierte Hochschulen ihre Akkreditierungsberichte der Öffentlichkeit
vollständig vorenthalten, ist intransparent und inakzeptabel. Aktuell werden
Akkreditierungsberichte von programmakkreditierten Studiengängen öffentlich
zugänglich gemacht; hierin wird transparent mit Mängeln,
Verbesserungspotenzialen und Maßnahmen umgegangen. Einzelne systemakkreditierte
Hochschulen haben dadurch einen vermeintlichen Vorteil, weil sie eigene
Verbesserungspotentiale von Studiengängen nicht veröffentlichen.
Studieninteressierte, Studierende, Arbeitgeber:innen aber auch die
Öffentlichkeit haben aus unserer Sicht jedoch ein Anrecht darauf, dass auch
systemakkreditierte Hochschulen ihrer Veröffentlichungspflicht nachkommen. Dabei
sind Mindestkriterien für Qualitätsberichte entscheidend, damit diese eine
vergleichbare Aussagekraft haben und es damit Vergleichbarkeit zwischen den
intern akkreditierten und programmakkreditierten Studiengängen geben kann. Dazu
gehört unseres Erachtens auch, dass Gutachter:innen im Qualitätsbericht benannt
werden, das abschließende Akkreditierungsergebnis einsehbar ist und etwaige
Sondervoten ausgewiesen werden. Dies widerspricht nicht der Heterogenität
unserer Hochschullandschaft, führt aber zu klaren, fairen und gleichen Regeln
für alle Hochschulen. Freiheitsgrade innerhalb der Qualitätsberichte können als
Chance genutzt werden, um die eigenen Maßnahmen und Follow-Ups des Studiengangs
darzustellen und somit die eigene Qualitätsentwicklung in ihrer Wichtigkeit zu
unterstreichen. Qualitätsberichte können so als Instrument der Sichtbarmachung
eigener Bemühungen um Qualitätsverbesserungen dienen und Studieninteressierten
aufzeigen, dass es neben Werbematerialien auf Hochglanzpapier auch einen Prozess
der stetigen Weiterentwicklung des Studiengangs gibt und zeigt Möglichkeiten
auf, sich selbst zu beteiligen. Insbesondere Studierende, die bereits
Studienerfahrung gesammelt haben, beispielsweise indem sie bereits einen
Bachelorabschluss an einer anderen Hochschule erworben haben, suchen gezielt
nach diesen Informationen. Die Qualitätsberichte lassen sich als Basis für
verschiedene Zwecke und diverse Adressaten verwenden. Sie möchten selbst
nachlesen können, wie bspw. Die Studierbarkeit, Studienorganisation oder
Vereinbarkeit mit Familienaufgaben in einem Studiengang von unabhängigen
Expert:innen geprüft und bewertet wurde. Zudem können die Qualitätsberichte
einen Überblick über gute Praktiken innerhalb der verschiedenen
systemakkreditierten Hochschulen und der Vielfalt der Qualitätssicherungssysteme
geben und können als Grundlage für eine systematische Analyse der Entwicklungen
der internen Verfahren dienen (vgl. (ESG 3.4 Thematic analysis Standard:
Agencies should regularly publish reports that describe and analyse the general
findings of their external quality assurance activities)). Vor diesem
Hintergrund erwarten wir von systemakkreditierten Hochschulen mehr
Selbstvertrauen in die eigenen Prozesse und einem transparenten Umgang mit
eigenen Verbesserungspotentialen und entsprechenden Maßnahmen. Es ist aus
unserer Sicht eine Chance auf eine positive Außendarstellung, wenn
systemakkreditierte Hochschulen entsprechende Qualitätsberichte veröffentlichen.
Fazit
Akkreditierungsentscheidungen müssen innerhalb aller Systeme bereits jetzt
aussagekräftig dokumentiertwerden. Die Dokumentation trägt zur kontinuierlichen
Qualitätssicherung und Weiterentwicklung bei. Die Berichte sind gemäß dem
Beschluss des Akkreditierungsrats vom 17.09.2019, für alle Stakeholder:innen
zugänglich, zu veröffentlichen. Am 10.06.2022 hat der Akkreditierungsrat einen
weiteren Beschluss veröffentlicht, in dem unsere Position bestärkt sowie die
Anforderungen an die Veröffentlichungspraxis an systemakkreditierten Hochschulen
expliziter dargestellt wurden.
Zusammenfassend ist die Veröffentlichungspflicht von Qualitätsberichten und die
konsequente Umsetzung der bereits beschlossenen Mindestkriterien unumgänglich,
da Qualitätsberichte ein unverzichtbarer Teil der Legitimation der
Akkreditierungsentscheidung sind, Transparenz die Basis eines jeden guten und
funktionierenden QM-Systems ist, sie Vergleichbarkeit zwischen Hochschulen,
Studiengängen und QM-Systemen ermöglicht, bereits jetzt eine verbindliche
Rechtsgrundlage für die Dokumentation besteht“.
Begründung
Turnusmäßige Bestätigung
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