Antragsteller*in: | BuFaK Rat |
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Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 26.03.2022, 12:58 |
PO1: Plenar-Ordnung
Plenar-Ordnung
Von Zeile 65 bis 66 einfügen:
(4) Abstimmungen über alle Anträge, inklusive Änderungsanträge, werden mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Delegationen nach §5 Abs. 5 durchgeführt, d.h. es muss mehr positive Stimmen für einen Antrag
Von Zeile 91 bis 92 einfügen:
(4) Die Anträge an den Sitzungsvorstand nach Abs. 3 a) und c) benötigen 2/3 der Stimmen der anwesenden Delegationen. Alle anderen Anträge werden mit absoluter Mehrheit abgestimmt.
§1 Sitzungsvorstand
(1) Der BuFaK-Rat schlägt den Sitzungsvorstand in Abstimmung mit der
ausrichtenden Fachschaft vor. Der Sitzungsvorstand bedarf der Bestätigung durch
das Plenum.
(2) Der Sitzungsvorstand soll die Versammlung leiten. Der Sitzungsvorstand übt
während den Versammlungszeiten die Auslegung der Ordnungen und das Hausrecht
aus.
(3) Die Versammlungsleitung bildet eine Redeliste aus den Wortmeldungen. Nach
dieser erteilt er/sie das Wort und ergänzt diese. Vor der Debatte erhält
zunächst der Antragsteller:in das Wort.
(4) Die Versammlungsleitung soll Redner:innen, die vom Thema abweichen, zur
Sache rufen.
(5) Die Versammlungsleitung kann vom Sitzungsvorstand während laufender Wahlen
an den Wahlausschuss übertragen werden.
(6) Teilnehmer:innen, die durch unangemessene Lautstärke, persönliche
Beleidigungen oder auf andere Weise den Ablauf der Sitzung gravierend stören,
oder die gegen Bestimmungen dieser Plena-Ordnung verstoßen, werden von der
Versammlungsleitung zur Ordnung gerufen.
Bei mehrfachem Ordnungsrufen an dieselbe Person, kann dieser das Wort für die
laufende Beratung zu einem Tagesordnungspunkt durch den Sitzungsvorstand
entzogen werden. Bei mehrfachen gravierenden Störungen kann die betroffene
Person durch den Sitzungsvorstand von der weiteren Teilnahme an der Sitzung
ausgeschlossen werden.
§2 Tagesordnung
Die Inhalte der Plena werden vom BuFaK-Rat in Abstimmung mit der ausrichtenden
Fachschaft festgelegt. Alle Punkte, welche sich aus der Grundordnung ergeben,
müssen entsprechende Berücksichtigung finden.
§3 Protokollführung
(1) Von jeder Sitzung des Plenums wird ein Protokoll angefertigt.
(2) Die ausrichtende Fachschaft hat die Anfertigung der Protokolls durch
mindestens zwei protokollierende Personen sicherzustellen.
(3) Das Protokoll enthält unter anderem:
- die Namen der Mitglieder des Sitzungsvorstandes,
- die Uhrzeit von Beginn und Ende der Sitzung
- die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse mit Uhrzeit,
- Unterlagen (bspw. Foliensätze) etwaiger Berichte im Anhang,
- die Anträge und Positionspapiere in der eingebrachten und der
beschlossenen Fassung,
- die Ergebnisse aller durchgeführten Wahlgänge.
§4 Anträge
(1) Fertige Antragsentwürfe sollen im Plenum vorgestellt werden, auch wenn sich
nicht in derselben Sitzung zur Abstimmung vorgesehen sind, um eine
Meinungsbildung auch zwischen den Plena zu ermöglichen.
(2) Änderungsanträge können vor der Abstimmung über einen Antrag gestellt
werden. Änderungsanträge können von der AntragstellerIn übernommen werden;
werden sie nicht übernommen, werden sie abgestimmt.
(3) Liegen zwei ähnliche (Änderungs-)Anträge vor, wird über den weitergehenden
zuerst abgestimmt. Ist nicht feststellbar, welcher Antrag weitergehend ist, so
werden sie in der Reihenfolge des Eingehens bei dem Sitzungsvorstand abgestimmt.
(4) Wird das Abstimmungsergebnis unmittelbar nach der Abstimmung von einem
Mitglied einer Delegation angezweifelt, so überprüft der Sitzungsvorstand
zunächst den Grund des Zweifels. Lässt sich der Zweifel nicht ausräumen, so wird
die Abstimmung wiederholt.
§5 Abstimmungen und Beschlussfassung
(1) Die Beschlussfassung erfolgt nach Schluss der Beratung. Zunächst erfolgt die
Abstimmung über alle Änderungsanträge. Im Anschluss stellt der Sitzungsvorstand
den zur Abstimmung stehenden Antrag in seiner endgültigen Fassung fest. Danach
erfolgt die Beschlussfassung über den gesamten Antrag.
(2) Abstimmungen erfolgen bspw. durch Hochheben der Stimmkarten. Jede Delegation
kann verlangen, dass ihre Abstimmung im Protokoll festgehalten wird. Der
Sitzungsvorstand fragt zunächst nach der Zustimmung für, dann nach der Ablehnung
gegen den Antrag, abschließend nach Enthaltungen.
(3) Der Sitzungsvorstand hat festzustellen, dass die Zustimmung der
erforderlichen Mehrheit vorliegt bzw. nicht vorliegt.
(4) Abstimmungen über alle Anträge, inklusive Änderungsanträge, werden mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Delegationen
nach §5 Abs. 5 durchgeführt, d.h. es muss mehr positive Stimmen für einen Antrag
geben als negative, enthaltene, nicht abgegebene und ungültige Stimmen zusammen.
(5) Zur Bestimmung der nötigen Mehrheiten wird zu Beginn eines Plenums die
Anzahl der anwesenden Delegationen bestimmt, davon unberührt bleibt die Anzahl
der von der ausrichtenden Fachschaft bestimmten Anzahl der anwesenden Fachschaft
auf der BuFaK. Die Anzahl der anwesenden Delegationen kann nach jeder
durchgeführten Abstimmung über einen Antrag an den Sitzungsvorstand überprüft
und ausschließlich erhöht werden. Hat sich die Anzahl der anwesenden
Delegationen erhöht, muss die Abstimmung erneut durchgeführt werden.
§6 Anfechtung von Beschlüssen
(1) Anträge an den Sitzungsvorstand gehen allen anderen Wortmeldungen vor. Sie
können nur von Delegierten und Ratsmitgliedern gestellt werden und sind durch
das Heben beider Hände zu kennzeichnen. Ein Redebeitrag, eine Wahl oder eine
Abstimmung darf durch ein Antrag an den Sitzungsvorstand nicht unterbrochen
werden.
(2) Anträge an den Sitzungsvorstand werden sofort zur Beschlussfassung gestellt.
(3) Als Anträge an den Sitzungsvorstand sind folgende Anträge zu sehen:
a) Abweichung von der beschlossenen Tagesordnung,
b) Schluss der Redeliste,
c) Schluss der Debatte, gegebenenfalls sofortige Beschlussfassung,
d) Feststellung der anwesenden Delegationen nach §5 Abs. 5,
e) Beratungspause,
f) Anzweiflung von Abstimmungen nach §4 Abs. 4,
g) Personaldebatte,
h) Vertagung eines Tagesordnungspunktes.
(4) Die Anträge an den Sitzungsvorstand nach Abs. 3 a) und c) benötigen 2/3 der
Stimmen der anwesenden Delegationen. Alle anderen Anträge werden mit absoluter Mehrheit abgestimmt.
(5) Bevor die Redeliste nach Abs. 3 b) geschlossen wird, ist jedem Anwesenden
die Möglichkeit zu geben sich auf die Redeliste setzen zu lassen.
(6) Bei Anträgen an den Sitzungsvorstand nach Abs. 3 d) und f) ist kein
Widerspruch durch das Plenum zulässig.
(7) Beratungspausen nach Abs. 3 e) sind mindestens einmal pro Tagesordnungspunkt
ohne Widerspruch durch das Plenum zulässig. Über die Länge und weitere Zulassung
von Beratungspausen entscheidet der Sitzungsvorstand.
(8) Personaldebatten nach Abs. 3 g) finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit
und der Betroffenen statt.
(9) Vertagungen nach Abs. 3 h) finden auf das nächstmögliche Plenum statt, es
sei denn sie werden mit Terminen oder Bedingungen versehen.
(10) Abweichend von §5 gelten Anträge an den Sitzungsvorstand als angenommen,
wenn ihm nicht auf Nachfrage der VersammlungsleiterIn widersprochen wird. Der
Widerspruch muss nicht begründet werden (formale Gegenrede). Im Falle des
Widerspruchs wird nach §5 über den Antrag abgestimmt.
§7 Gültigkeit
Die Gültigkeit der Plena-Ordnung regelt die Grundordnung.
Von Zeile 65 bis 66 einfügen:
(4) Abstimmungen über alle Anträge, inklusive Änderungsanträge, werden mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Delegationen nach §5 Abs. 5 durchgeführt, d.h. es muss mehr positive Stimmen für einen Antrag
Von Zeile 91 bis 92 einfügen:
(4) Die Anträge an den Sitzungsvorstand nach Abs. 3 a) und c) benötigen 2/3 der Stimmen der anwesenden Delegationen. Alle anderen Anträge werden mit absoluter Mehrheit abgestimmt.
§1 Sitzungsvorstand
(1) Der BuFaK-Rat schlägt den Sitzungsvorstand in Abstimmung mit der
ausrichtenden Fachschaft vor. Der Sitzungsvorstand bedarf der Bestätigung durch
das Plenum.
(2) Der Sitzungsvorstand soll die Versammlung leiten. Der Sitzungsvorstand übt
während den Versammlungszeiten die Auslegung der Ordnungen und das Hausrecht
aus.
(3) Die Versammlungsleitung bildet eine Redeliste aus den Wortmeldungen. Nach
dieser erteilt er/sie das Wort und ergänzt diese. Vor der Debatte erhält
zunächst der Antragsteller:in das Wort.
(4) Die Versammlungsleitung soll Redner:innen, die vom Thema abweichen, zur
Sache rufen.
(5) Die Versammlungsleitung kann vom Sitzungsvorstand während laufender Wahlen
an den Wahlausschuss übertragen werden.
(6) Teilnehmer:innen, die durch unangemessene Lautstärke, persönliche
Beleidigungen oder auf andere Weise den Ablauf der Sitzung gravierend stören,
oder die gegen Bestimmungen dieser Plena-Ordnung verstoßen, werden von der
Versammlungsleitung zur Ordnung gerufen.
Bei mehrfachem Ordnungsrufen an dieselbe Person, kann dieser das Wort für die
laufende Beratung zu einem Tagesordnungspunkt durch den Sitzungsvorstand
entzogen werden. Bei mehrfachen gravierenden Störungen kann die betroffene
Person durch den Sitzungsvorstand von der weiteren Teilnahme an der Sitzung
ausgeschlossen werden.
§2 Tagesordnung
Die Inhalte der Plena werden vom BuFaK-Rat in Abstimmung mit der ausrichtenden
Fachschaft festgelegt. Alle Punkte, welche sich aus der Grundordnung ergeben,
müssen entsprechende Berücksichtigung finden.
§3 Protokollführung
(1) Von jeder Sitzung des Plenums wird ein Protokoll angefertigt.
(2) Die ausrichtende Fachschaft hat die Anfertigung der Protokolls durch
mindestens zwei protokollierende Personen sicherzustellen.
(3) Das Protokoll enthält unter anderem:
- die Namen der Mitglieder des Sitzungsvorstandes,
- die Uhrzeit von Beginn und Ende der Sitzung
- die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse mit Uhrzeit,
- Unterlagen (bspw. Foliensätze) etwaiger Berichte im Anhang,
- die Anträge und Positionspapiere in der eingebrachten und der
beschlossenen Fassung,
- die Ergebnisse aller durchgeführten Wahlgänge.
§4 Anträge
(1) Fertige Antragsentwürfe sollen im Plenum vorgestellt werden, auch wenn sich
nicht in derselben Sitzung zur Abstimmung vorgesehen sind, um eine
Meinungsbildung auch zwischen den Plena zu ermöglichen.
(2) Änderungsanträge können vor der Abstimmung über einen Antrag gestellt
werden. Änderungsanträge können von der AntragstellerIn übernommen werden;
werden sie nicht übernommen, werden sie abgestimmt.
(3) Liegen zwei ähnliche (Änderungs-)Anträge vor, wird über den weitergehenden
zuerst abgestimmt. Ist nicht feststellbar, welcher Antrag weitergehend ist, so
werden sie in der Reihenfolge des Eingehens bei dem Sitzungsvorstand abgestimmt.
(4) Wird das Abstimmungsergebnis unmittelbar nach der Abstimmung von einem
Mitglied einer Delegation angezweifelt, so überprüft der Sitzungsvorstand
zunächst den Grund des Zweifels. Lässt sich der Zweifel nicht ausräumen, so wird
die Abstimmung wiederholt.
§5 Abstimmungen und Beschlussfassung
(1) Die Beschlussfassung erfolgt nach Schluss der Beratung. Zunächst erfolgt die
Abstimmung über alle Änderungsanträge. Im Anschluss stellt der Sitzungsvorstand
den zur Abstimmung stehenden Antrag in seiner endgültigen Fassung fest. Danach
erfolgt die Beschlussfassung über den gesamten Antrag.
(2) Abstimmungen erfolgen bspw. durch Hochheben der Stimmkarten. Jede Delegation
kann verlangen, dass ihre Abstimmung im Protokoll festgehalten wird. Der
Sitzungsvorstand fragt zunächst nach der Zustimmung für, dann nach der Ablehnung
gegen den Antrag, abschließend nach Enthaltungen.
(3) Der Sitzungsvorstand hat festzustellen, dass die Zustimmung der
erforderlichen Mehrheit vorliegt bzw. nicht vorliegt.
(4) Abstimmungen über alle Anträge, inklusive Änderungsanträge, werden mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Delegationen
nach §5 Abs. 5 durchgeführt, d.h. es muss mehr positive Stimmen für einen Antrag
geben als negative, enthaltene, nicht abgegebene und ungültige Stimmen zusammen.
(5) Zur Bestimmung der nötigen Mehrheiten wird zu Beginn eines Plenums die
Anzahl der anwesenden Delegationen bestimmt, davon unberührt bleibt die Anzahl
der von der ausrichtenden Fachschaft bestimmten Anzahl der anwesenden Fachschaft
auf der BuFaK. Die Anzahl der anwesenden Delegationen kann nach jeder
durchgeführten Abstimmung über einen Antrag an den Sitzungsvorstand überprüft
und ausschließlich erhöht werden. Hat sich die Anzahl der anwesenden
Delegationen erhöht, muss die Abstimmung erneut durchgeführt werden.
§6 Anfechtung von Beschlüssen
(1) Anträge an den Sitzungsvorstand gehen allen anderen Wortmeldungen vor. Sie
können nur von Delegierten und Ratsmitgliedern gestellt werden und sind durch
das Heben beider Hände zu kennzeichnen. Ein Redebeitrag, eine Wahl oder eine
Abstimmung darf durch ein Antrag an den Sitzungsvorstand nicht unterbrochen
werden.
(2) Anträge an den Sitzungsvorstand werden sofort zur Beschlussfassung gestellt.
(3) Als Anträge an den Sitzungsvorstand sind folgende Anträge zu sehen:
a) Abweichung von der beschlossenen Tagesordnung,
b) Schluss der Redeliste,
c) Schluss der Debatte, gegebenenfalls sofortige Beschlussfassung,
d) Feststellung der anwesenden Delegationen nach §5 Abs. 5,
e) Beratungspause,
f) Anzweiflung von Abstimmungen nach §4 Abs. 4,
g) Personaldebatte,
h) Vertagung eines Tagesordnungspunktes.
(4) Die Anträge an den Sitzungsvorstand nach Abs. 3 a) und c) benötigen 2/3 der
Stimmen der anwesenden Delegationen. Alle anderen Anträge werden mit absoluter Mehrheit abgestimmt.
(5) Bevor die Redeliste nach Abs. 3 b) geschlossen wird, ist jedem Anwesenden
die Möglichkeit zu geben sich auf die Redeliste setzen zu lassen.
(6) Bei Anträgen an den Sitzungsvorstand nach Abs. 3 d) und f) ist kein
Widerspruch durch das Plenum zulässig.
(7) Beratungspausen nach Abs. 3 e) sind mindestens einmal pro Tagesordnungspunkt
ohne Widerspruch durch das Plenum zulässig. Über die Länge und weitere Zulassung
von Beratungspausen entscheidet der Sitzungsvorstand.
(8) Personaldebatten nach Abs. 3 g) finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit
und der Betroffenen statt.
(9) Vertagungen nach Abs. 3 h) finden auf das nächstmögliche Plenum statt, es
sei denn sie werden mit Terminen oder Bedingungen versehen.
(10) Abweichend von §5 gelten Anträge an den Sitzungsvorstand als angenommen,
wenn ihm nicht auf Nachfrage der VersammlungsleiterIn widersprochen wird. Der
Widerspruch muss nicht begründet werden (formale Gegenrede). Im Falle des
Widerspruchs wird nach §5 über den Antrag abgestimmt.
§7 Gültigkeit
Die Gültigkeit der Plena-Ordnung regelt die Grundordnung.
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